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Datum: 27. Februar 2017
Investment Management Alert

BaFin-Konsultation – Auslegungsschreiben zu extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaften
Die BaFin hat am 3. Februar 2017 den Entwurf eines Auslegungsschreibens zu den Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaft zur Konsultation gestellt.

Der Entwurf des Auslegungsschreibens beschäftigt sich mit dem Aufgabenbereich der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Abgrenzung zu der von ihr verwalteten AIF-Investmentgesellschaft. Zunächst werden die Zuständigkeitsbereiche der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten AIF-Investmentgesellschaft erörtert. Sodann wird dargestellt, in wessen Namen (im eigenen oder im Namen der AIF-Investmentgesellschaft) die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verträge mit Dritten abschließt. Abschließend wird noch auf die Auslagerung von Tätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die AIF-Investmentgesellschaft eingegangen. Die Frist zur Stellungnahme läuft noch bis zum 3. März 2017.

BGH Beschluss vom 1. Dezember 2016 zum ausschließlichen Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 ZPO
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 (X ARZ 180/16) festgestellt, dass der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig ist, nicht eröffnet ist, wenn der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen wird. Geklagt hatte in diesem Fall ein Verbraucher in Koblenz, der von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Medienfonds verlangte. Die Fondsgesellschaft war in Form einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in der zum Landgerichtsbezirk München I gehörenden Gemeinde Grünwald in das Handelsregister eingetragen. Im Zusammenhang mit der vom Kläger eingereichten Klage hatte sich weder das Landgericht München I noch das Landgericht Koblenz für zuständig erklärt. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Landgericht Koblenz für örtlich zuständig erklärt, da für die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO insbesondere erforderlich sei, dass neben der Beklagten auch eine (weitere) Person als Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzung war jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

BaFin veröffentlicht WpHG Bußgeldleitlinien II
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. Februar 2017 neue Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) (WpHG Bußgeldleitlinien II) veröffentlicht. Hintergrund der Veröffentlichung ist die erhebliche Erweiterung der Bußgeldtatbestände, die vorgenommen wurde im Rahmen der Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2013/50/EU), des Inkrafttretens der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) 596/2014) sowie des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes im WpHG. Die WpHG-Busgeldleitlinien II gelten für die Festsetzung von Geldbußen nach § 39 Abs. 4, 4a und Abs. 6 WpHG gegen natürliche Personen sowie gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, deren Verantwortliche in leitender Stellung gegen die bußgeldbewehrten Pflichten des WpHG verstoßen haben. In diesem Zusammenhang kann die BaFin - zum Beispiel bei Verstößen gegen die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung - Geldbußen erheben von bis zu zehn Millionen Euro bzw. fünf Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

BaFin überarbeitet Merkblatt zu den Anforderungen an Geschäftsleiter
Am 31. Januar 2017 hat die BaFin das überarbeitete Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht. In seiner zweiten Auflage erläutert das Merkblatt die fachlichen und persönlichen Anforderungen an Personen, die als Geschäftsleiter nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen bestellt werden. Es widmet sich ausführlich den durch die Neuerungen im Kreditwesengesetz erweiterten Anforderungen an die Geschäftsleiter. Erstmals sind auch die Anforderungen an die Geschäftsleiter im Geltungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches Gegenstand des Merkblatts. Das Merkblatt gibt einen Überblick über die damit verbundenen Anzeigepflichten einschließlich der einzureichenden Unterlagen. Zudem werden eine Reihe von Formularen zur Verfügung gestellt, die ab sofort zu verwenden sind. Das Merkblatt ersetzt für den Geltungsbereich des KWG und des ZAG das „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ vom 20. Februar 2013.

ESMA veröffentlicht Orientierungshilfe in Bezug auf Transparenzrichtlinie
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht (ESMA) hat am 3. Februar 2017 eine Orientierungshilfe (Practical Guide) für Marktteilnehmer erlassen in Bezug auf die verschiedenen nationalen Regelungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) über die Mitteilung von Änderungen wesentlicher Beteiligungen gemäß der Transparenzrichtlinie. Die Orientierungshilfe wurde mit Hilfe der nationalen Aufsichtsbehörden erstellt.

Da die Transparenzrichtlinie keine Vollharmonisierung verlangt, erlaubt sie den Mitgliedstaaten einige Freiheiten bei der Umsetzung in nationales Recht. Deshalb hat die ESMA eine Orientierungshilfe erlassen, die den Marktteilnehmern helfen soll, ihre Mitteilungspflichten nach dem jeweiligen nationalen Recht (in Umsetzung der Transparenzrichtlinie) zu verstehen. Der erste Teil der Orientierungshilfe enthält eine Übersicht über die Anforderungen an die Mitteilungen gemäß der Transparenzrichtlinie sowie Links zu hilfreichen Internetseiten dargestellt in Bezug auf die einzelnen EWR-Mitgliedstaaten (mit der Ausnahme von Lichtenstein). Der zweite Teil der Orientierungshilfe stellt noch einmal in Tabellenform wesentliche Voraussetzungen (z.B. die anwendbaren Schwellenwerte) der Mitteilungspflichten in den jeweiligen EWR-Mitgliedstaaten gegenüber.

K&L Gates Brexit-Checklist
Nachdem die britische Premierministerin die groben Verhandlungsziele für die Austrittsverhandlungen mit der Europäischen Union bekanntgegeben hat, wird ein Verlassen des Binnenmarkts immer wahrscheinlicher. Damit sich die Marktteilnehmer auf mögliche Folgen des EU-Austritts vorbereiten können, hat K&L Gates für alle Interessierten eine Brexit-Checklist erstellt, die die wesentlichen Aspekte aufzeigt, die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beachten sind.

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