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Datum: 30. März 2017
Investment Management Alert

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 17. März 2017 wurde in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 18/11555). Im Wege der Neufassung des (deutlich gewachsenen) Geldwäschegesetzes sollen im Wesentlichen die Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes, insbesondere die Gruppe der zur Prävention verpflichteten Personen, wird erweitert. So sollen etwa Versicherungen bei der Ausgabe von Darlehen den Präventionspflichten unterfallen. Weitere Ausweitungen betreffen unter anderem Glückspielbetreiber, Pensionskassen, die Versicherungen anbieten, und bestimmte, bislang noch nicht erfasste, selbständige Gewerbetreibende, die Zahlungsdienstleistungen für Zahlungsdienstleister ausführen. Deutlich verschärft werden auch die Anforderungen an das Risikomanagement und die Risikoanalyse. Des Weiteren soll ein elektronisches Transparenzregister für die Erfassung von wirtschaftlich Berechtigten eingeführt werden.

EU-Kommission nimmt neue delegierte Verordnung zur Ergänzung der PRIIP-Verordnung an
Nach Ablauf der Änderungsfrist für die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) hat die EU-Kommission am 8. März 2017 die überarbeiteten technischen Regulierungsstandards betreffend die PRIIP-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) angenommen und an das EU-Parlament und den Rat weitergeleitet. Die Überarbeitung der technischen Regulierungsstandards betreffen insbesondere Punkte, die letztes Jahr bei der Zurückweisung des ersten Kommissionsentwurfs durch das EU-Parlament kritisiert wurden.

Unter anderem wurden die Bestimmungen der delegierten Verordnung im Hinblick auf verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (sog. PRIIPs) mit verschiedenen Anlageoptionen (sogenannte Multi-Option PRIIPs) überarbeitet. Für eine Anlageoption, die gleichzeitig Investmentvermögen ist, können die investmentrechtlich erforderlichen „wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID)“ als Basis für das generische Basisinformationsblatt unter der PRIIP-Verordnung verwendet werden. Die Darstellung der Performance-Szenarien wurde um ein viertes Szenario ergänzt: Dieses sogenannte Stressszenario soll Entwicklungen abbilden, die sich erheblich ungünstig auf das Produkt auswirken, aber noch nicht vom negativen Szenario erfasst sind. Zudem wurden die Aufnahme von Warnhinweisen und die Darstellung der Verwaltungskosten in Bezug auf biometrische Komponenten von Versicherungsanlageprodukten überarbeitet.

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Finanzkommissionsgeschäft
Am 18. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden (AZ: 8 B 16.16). Dem die Revision zurückweisenden Beschluss lag ein Streit über Zahlungen an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugrunde. In dem Beschluss hat das BVerwG auch zu der Frage Stellung genommen, wie ein Finanzkommissionsgeschäft (im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG) von der kollektiven Vermögensverwaltung abzugrenzen ist.

Dabei hat das BVerwG getreu der bisherigen Rechtsprechungslinie die konstitutiven Merkmale des Finanzkommissionsgeschäfts bestätigt − so beispielsweise das Herausgabe- und Weisungsrecht − und dieses im Weiteren von der kollektiven Vermögensverwaltung abgegrenzt. Bei dem streitgegenständlichen Managed Account-Modell wurde mit den einzelnen Kunden jeweils ein Geschäftsbesorgungsvertrag über den Handel mit Derivaten im eigenen Namen, für fremde Rechnung und unter Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses geschlossen; die Kundenaufträge wurden dann aber in der Praxis (abredewidrig) gebündelt ausgeführt.

Das BVerwG stellte klar, dass ausschließlich die vertragliche Situation entscheidend sei und diese aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarung, der verdeckten Stellvertretung, der Ausführungsprovision und des (wenn auch sehr beschränkten) Weisungsrechts für ein Betreiben des Finanzkommissionsgeschäft und nicht für eine kollektive Vermögensverwaltung spreche.

BaFin-Konsultation zu bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT
Am 22. März 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein neues Rundschreiben zu den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) zur Konsultation gestellt (Konsultation 02/2017). Das geplante BAIT soll die bislang in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) niedergelegten Anforderungen an die IT-Sicherheit weiter konkretisieren und neben diesen Anwendung finden.

Es zeigt die Grundzüge für ein ordnungsgemäßes IT-Risikomanagement auf, das die Erstellung von Informationssicherheitsrichtlinien und die Benennung eines Informationssicherheitsbeauftragten erfordert. Ein Augenmerk richtet der Entwurf zudem auf die Frage der Auslagerung von IT-Funktionen auf externe Dienstleister. Weitere Regelungspunkte betreffen die Anwendungsentwicklung, die Datensicherung und die Benutzerberechtigung. Stellungnahmen zum BAIT-Entwurf werden von der BaFin bis zum 5. Mai 2017 entgegengenommen.

BaFin veröffentlicht angepasstes Rundschreiben zur Compliance von Wertpapierfirmen
Am 8. März 2017 hat die BaFin das angepasste Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) nach erfolgter Konsultation veröffentlicht. Dabei wurde ein Abschnitt eingefügt, der die Verantwortung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Depotbank) eingrenzt, wenn es seinen Kunden Informationen, die durch Dritte erstellt wurden, gemäß Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zur Verfügung stellt. Dabei soll grundsätzlich dieser Dritte allein für die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen für die durch ihn erstellten Informationen verantwortlich sein, wenn er ebenfalls als Wertpapierdienstleistungsunternehmen qualifiziert. Es ergibt sich jedoch eine Pflicht der Depotbank, Drittinformationen entsprechend und in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

ESMA veröffentlicht Bericht zu Distributed-Ledger-Technologie
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 7. Februar 2017 einen Report zur Anwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) auf den Handel am Finanzmarkt veröffentlicht (ESMA50-1121423017-285). Die DLT ist eine Technologie, die im digitalen Zahlungs- und Geschäftsverkehr Transaktionen von Nutzer zu Nutzer aufzeichnet, ohne dass es einer zentralen Stelle bedarf, die jede einzelne Transaktion legitimiert. Insbesondere stellt sie die technologische Grundlage von virtuellen Währungen (wie beispielsweise Bitcoin) dar. Sie bietet daneben auch Einsatzmöglichkeiten im internationalen Zahlungsverkehr, im Interbankenhandel und eben auch im Handel an den Finanzmärkten.

Dabei untersucht die ESMA die Vorteile, die DLT insbesondere im Hinblick auf die Handelsausführung, das Reporting und die Reduzierung des Gegenparteirisikos bringen könnte. Zudem untersucht die ESMA die Herausforderungen und Risiken, die sich aus der Anwendung von DLT ergeben könnten, beispielsweise Cyber- und Missbrauchsrisiken, aber auch operative Risiken. Die ESMA ist zwar der Ansicht, dass es gegenwärtig zu früh für eine spezifische Regulierung von DLT ist, weist jedoch darauf hin, dass die bestehende Regulierung zu beachten ist und die Anwendung von DLT weiter beobachtet werden soll.

EU-Kommission erteilt ESMA Mandat für delegierte Akte zur neuen Prospektverordnung
Am 28. Februar 2017 hat die EU-Kommission der ESMA ein Mandat erteilt, technische Ratschläge zur Ausarbeitung der delegierten Akte für die neue Prospektverordnung zu erstellen. Das Mandat steht noch unter dem Vorbehalt des finalen Textes der neuen Prospektverordnung und umfasst zwei Teile.

Der erste Teil des Mandats beauftragt die ESMA unter anderem, das Format und den (Mindest-)Inhalt der Prospekte, Basisprospekte, endgültigen Bedingungen und der Anhänge sowie die Kriterien der Prospektprüfung festzulegen. Zudem sollen Anforderungen an die Inhalte und die Prüfung des (neuen) universellen Registrierungsdokuments sowie die reduzierten Inhalte der vereinfachten Offenlegungsregelungen und des EU-Wachstumsprospekts ausgearbeitet werden.

Der zweite Teil des Mandats betrifft Einzelheiten zu den Informationspflichten bei Übernahmen im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung usw. sowie die Festlegung von Gleichwertigkeitskriterien in Bezug auf die nach dem Recht von Drittstaaten erstellten Prospekte. Die technischen Ratschläge im Hinblick auf den ersten Teil sind von der ESMA binnen neun Monaten, die im Hinblick auf den zweiten Teil binnen 18 Monaten an die EU-Kommission zu übermitteln. Die neue Prospektverordnung soll im Juni 2019 in Kraft treten.

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