Senkung der Schwelle zur Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in zum Handel zugelassenen Aktien
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 16. März 2020 auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps eine Entscheidung erlassen, die Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, vorübergehend auf 0,1% zu senken. Die bisherigen Melde- und Veröffentlichungsschwellen gemäß Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten unverändert fort. Die Maßnahme der ESMA ist ab dem 16. März 2020 anwendbar und soll für drei Monate gelten. Market-Making-Tätigkeiten sind davon ausgenommen.
Die ESMA möchte mit diesem Beschluss vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Umstände in der COVID-19 Pandemie und den damit verbundenen sehr volatilen Marktentwicklungen ernsthaften Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Integrität der Finanzmärkte und grenzüberschreitenden Auswirkungen begegnen.
Verschiedene nationale Aufsichtsbehörden in Mitgliedstaaten der EU haben in den vergangenen Tagen weitergehende Verbote bezüglich des Aufbaus von Netto-Leerverkaufspositionen in bestimmten Aktien erlassen.