Einführung Der Bundestag und der Bundesrat haben im März 2012 das Siebte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften beschlossen, welches als Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) von der Bundesregierung eingebracht worden war und nun mit seiner Verkündung in Kraft getreten ist. Kern des Gesetzes ist eine Neuregelung der Verantwortlichkeiten für die Sicherheit an Eisenbahnfahrzeugen. Durch das Gesetz wird den Herstellern die Verantwortung dafür zugewiesen, dass die Eisenbahnfahrzeuge zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau entsprechen. Bislang waren die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Halter von Eisenbahnfahrzeugen formal für den Bau und Betrieb der Fahrzeuge zuständig.
Hintergrund Vor Inkrafttreten des Gesetzes beantragten die Hersteller zwar regelmäßig die Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, doch waren die Sicherheitspflichten in § 4 Abs. 1 AEG den Eisenbahnen sowie in § 31 AEG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AEG und § 32 Abs. 1 Nr. 1 AEG den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen zugewiesen. Nach dem bisherigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 AEG waren die Eisenbahnverkehrsunternehmen formal u. a. dafür verantwortlich, Fahrzeuge sicher zu bauen, obwohl diese längst nicht mehr von den Eisenbahnverkehrsunternehmen hergestellt werden. Diese Aufteilung stammt noch aus einer Zeit vor der Bahnprivatisierung und der damit einhergehenden Öffnung des Wettbewerbs: Früher wurden Fahrzeuge ausschließlich auf Bestellung und nach Vorgabe der Eisenbahnen oder Halter hergestellt, so dass auch die Zulassung und Abnahme nur von den Eisenbahnen als Betreibern beantragt wurde. Als Folge der Marktliberalisierung im Eisenbahnsektor entwickeln nunmehr die Hersteller eigenverantwortlich die Fahrzeuge, wodurch sie sich besser im Markt positionieren können. Zwar konnten die Hersteller auch bislang die Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Fahrzeuges beantragen, die öffentlich-rechtlichen Sicherheitspflichten des AEG waren aber weiterhin den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Haltern von Eisenbahnfahrzeugen zugewiesen, die diese nicht vertraglich auf die Hersteller abwälzen konnten. In den Diskussionen infolge der bekannten Qualitätsprobleme bei den Radachsen des ICE einerseits sowie bei der Zulassung der Fahrzeuge für die S-Bahn in Nürnberg andererseits hat sich gezeigt, dass die Abgrenzung der Verantwortlichkeitsbereiche von Fahrzeugherstellern und Betreibern weder ausreichend klar noch zeitgemäß geregelt war.
Klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten Aus diesem Grund wurde das AEG jetzt dahingehend angepasst, dass die Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen auch formal die Verantwortung dafür tragen, dass Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau genügen. Die beschlossene Änderung des § 4 Abs. 1 AEG spiegelt die gegenwärtige Verantwortungsverteilung im Eisenbahnsektor wider und setzt damit gleichzeitig die Vorgaben für den Bau und Betrieb aus Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Europäischen Gemeinschaft um. So werden die Sicherheitspflichten auf der vorgenannten Basis den Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstigen Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und Herstellern derart zugeordnet, dass sie der europäischen Sicherheitsrichtlinie entsprechen. Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass derjenige, der den Antrag auf Genehmigung zur Inbetriebnahme stellt, auch die Verantwortung dafür trägt, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau genügen.
Der neu eingefügte § 4 Abs. 1 AEG legt allgemein fest, dass sowohl Eisenbahninfrastruktur als auch Fahrzeuge den an sie jeweils gestellten Anforderungen in Bezug auf den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Betrieb entsprechen müssen. Damit wurde die Regelung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) übernommen. Das Erfüllen der Anforderungen betreffend den Bau wird auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme begrenzt und damit klargestellt, dass diese Anforderungen sich nicht auf den Bauprozess, sondern vielmehr auf das Bauprodukt beziehen.
Verknüpfung von Antragsbefugnis und Verantwortlichkeit § 4 Abs. 2 AEG bestimmt, dass sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen und Hersteller für die Genehmigung zur Inbetriebnahme antragsberechtigt sind. Dabei wird zukünftig der Begriff „Genehmigung zur Inbetriebnahme“ statt der für die Zulassung bekannten Begriffe aus § 32 EBO „Abnahme“ und die in §§ 6 und 7 Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) enthaltene „Inbetriebnahmegenehmigung“ verwendet. Verträge sollten insoweit angepasst werden. Das Gesetz verbindet die Antragsbefugnis und die Verantwortung für den sicheren Bau der Fahrzeuge. Die Verantwortung ist künftig demjenigen zugewiesen, der den Antrag auf eine Genehmigung stellt. Für den Fall, dass Mängel bestehen, hat dies Auswirkungen auf die Genehmigung, die verweigert oder mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Anforderungen selbst bleiben unverändert in der EBO und in der TEIV geregelt.
§ 4 Abs. 2 AEG gilt entsprechend auch bei Umrüstungen und Erneuerungen gemäß § 9 TEIV. Weitere Änderungen des Siebten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Auswirkungen und FolgenDie beschlossenen Änderungen des AEG, insbesondere die Änderung von § 4 AEG hinsichtlich der Verantwortungsverteilung für Eisenbahnfahrzeuge, schafft Klarheit, indem eine Schnittstelle zwischen Herstellerverantwortung einerseits und davon abzugrenzender Verantwortung der Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen andererseits geschaffen wurde. Bis zur Genehmigung der Inbetriebnahme, die vom Hersteller für (Neu)fahrzeuge beantragt wird, ist der Hersteller verantwortlich. Nach Übergabe an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als Betreiber und während des Betriebes ist der Betreiber verantwortlich. Eisenbahnverkehrsunternehmen werden Fahrzeuge erst vom Hersteller übernehmen, wenn die Genehmigung der Inbetriebnahme uneingeschränkt vorliegt. Nach der Übernahme sind die Hersteller für die Fahrzeuge und deren betriebssicheren Zustand nicht mehr verantwortlich.
Offen bleibt, ob durch die Klarstellung im AEG künftig Streitigkeiten und langwierige Auseinandersetzungen zwischen Betreibern und Herstellern bei technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung neuer Fahrzeuge und Produkte vermieden werden können. Bei Schäden, erhöhten Wartungsanforderungen oder verminderten Verfügbarkeiten von Fahrzeugen, die sich erst im Laufe des Betriebes zeigen, wird es auch künftig darauf ankommen, wie die zivilrechtlich Abreden zwischen den Beteiligten im Liefervertrag gefasst sind.
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