Zusammenfassung Im Rahmen der Verwendung von Vorrats- oder Mantelgesellschaften waren bislang bei einer unterbliebenen Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der GmbH die Haftungsfolgen unklar. Wurde die Offenlegung unterlassen oder war diese fehlerhaft, drohte eine zeitlich unbegrenzte Unterbilanzhaftung der Gesellschafter (so unter anderen OLG München, Az. 23 U 2814/09 v. 11.03.2010). In einem neuen Urteil hat der BGH (Az. II ZR 56/10 v. 06.03.2012) nun in wesentlichen Punkten für Rechtssicherheit gesorgt. Die Kernaussagen der Entscheidung sind:
HintergrundDer Insolvenzverwalter einer GmbH klagte gegen die aktuelle Gesellschafterin auf Zahlung von rund EUR 37.000 wegen Verlustdeckungshaftung. Die Gesellschaft vertrieb ursprünglich seit 1993 medizinische Heil-, Hilfs- und Pflegemittel. Nachdem die Gesellschaft ausweislich ihres Jahresabschlusses Ende 2003 keine Aktiva mehr hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung Mitte 2004 die Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma sowie die Sitzverlegung und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Die Änderungen wurden zum Handelsregister angemeldet. Ende 2005 erwarb die Beklagte den einzigen Geschäftsanteil der GmbH mit einem Nennbetrag von DM 50.000 für EUR 7.500 und zahlte auf das Stammkapital insgesamt EUR 25.000 ein. Später wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Entscheidung des BGHDer BGH urteilte, die Gesellschafterin hafte der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung, weil die wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß offen gelegt worden war. Allerdings beschränke sich die Haftung auf eine zum Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit bestehende Unterbilanz. Eine Gesellschaft nehme ihre wirtschaftliche Tätigkeit in dem Zeitpunkt auf, zu dem sie die hiermit typischerweise einher gehenden Änderungen zum Handelsregister anmeldet beziehungsweise zu dem sie nach außen hin wirtschaftlich tätig wird. Damit sind für die Praxis Meinungen in Rechtsprechung und Literatur hinfällig, die eine zeitlich unbegrenzte Unterbilanzhaftung befürworten.Der BGH stellte zudem klar, dass die Gesellschafter den Beweis zu führen haben, dass der Wert des Gesellschaftsreinvermögens zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das Stammkapital nicht unterschritten hat. Schließlich hafte für den einmal entstandenen Unterbilanzhaftungsanspruch auch der Erwerber des Geschäftsanteils. Bei diesem Anspruch handele es sich um eine auf den Geschäftsanteil rückständige Einlageverpflichtung, die gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG auch den Erwerber eines Geschäftsanteils treffe.
Folgen für die Praxis
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