In den ersten drei Monaten des Jahres 2012 sind gleich zwei gesetzliche Änderungen beschlossen worden, die die Solarbranche vor Herausforderungen stellen werden.
Zum einen hat der Bundestag am 29. März 2012 das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie“ verabschiedet. Das äußerst zügig zu Ende gebrachte Gesetzgebungsverfahren – die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf erst am 29. Februar 2012 angenommen – war von Kritik aus der Solarbranche begleitet worden. Einige der besonders umstrittenen Regelungen sind in der nunmehr beschlossenen Fassung nicht mehr enthalten. Durch etwas großzügigere Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber den Vertrauensschutz verbessert. Diese erneute Novellierung des erst zu Jahresanfang in Kraft getretenen EEG 2012 beinhaltet eine deutliche Absenkung der Einspeisevergütung für Solarenergie und eine Neufassung der Degressionsvorschriften.
Schon am 19. Januar 2012 hatte das Europäische Parlament die Neufassung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) beschlossen, die unter anderem vorsieht, dass auch Photovoltaikmodule in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die Hersteller also in die Herstellerpflichten für Elektroaltgeräte einbezogen werden.
Überblick über die Änderungen im EEGDie Bundesregierung möchte mit der Novellierung des EEG die von ihr diagnostizierte „Überförderung“ im Bereich der Solarenergie abbauen. Im Zentrum des Gesetzesvorhabens stehen daher die Absenkung der Einspeisevergütungen und eine Neuordnung der Förderung der Solarenergie. Insbesondere erhalten Anlagen mit einer installierten Leistung von über 10 MW jenseits dieses Leistungsanteils keine Förderung mehr.
Die neuen Vergütungen im Überblick (alle in Cent/kWh):
BisherigeRegelung
Aufdachanlagen
Freiflächenanlagen
bis 30 kW
bis 100 kW
bis 1 MW
über 1 MW
Konversionsflächen
Sonstige Freiflächen
24,43
23,23
21,98
18,33
18,76
17,94
NeueRegelung
bis 10 kW
bis 10 MW
19,50
16,50
13,50
In § 33 EEG wird zudem ein sogenanntes Marktintegrationsmodell eingeführt, das die vergütungsfähige Strommenge pro Jahr für kleinere und mittlere Anlagen begrenzt: für Anlagen bis zu einer Leistung von 10 KW auf 80 % und für solche mit einer Leistung zwischen 10 KW und 1 MW auf 90 % der im Jahr erzeugten Strommenge. Jenseits dieser vergütungsfähigen Strommenge verringert sich die Einspeisevergütung auf den Marktwert gemäß der Berechnung nach Anlage 4 zum EEG.
Nach § 20b Abs. 1 EEG sinken die Vergütungen für Neuanlagen ab dem 1. Mai 2012 monatlich um 1 %. Das entspricht einer Erhöhung der jährlichen Basisdegression auf 11,4 %. Außerdem wird der Mechanismus der zubauabhängigen Degression (sogenannter atmender Deckel) neu gefasst: Der Zubaukorridor beträgt für die Jahre 2012 und 2013 nun 2 500–3 500 MW und wird ab 2014 jährlich um 400 MW herabgesetzt, erreicht also für das Jahr 2017 den Wert von 900–1 900 MW. Nach dem neuen atmenden Deckel wird die monatliche Vergütungsdegression alle drei Monate (erstmals zum 1. November 2012) herauf- bzw. herabgesetzt, je nachdem, ob der jeweilige Zubaukorridor im vorangegangen Bezugszeitraum über- oder unterschritten wurde. Bezugszeitraum für die Berechnung sollen die Zahlen für die vorangegangen zwölf Monate bilden, wobei bis zum Herabsetzungstermin am 1. August 2013 kürzere Zeiträume zugrunde gelegt werden, die auf ein volles Jahr hochgerechnet werden.
Übersicht über die Degression:
Umfang des Zubaus
„Atmender Deckel“(Prozentpunkte gegenüber Basisdegression)
Monatliche Vergütungsanpassung(jeweils für drei Monate gültig)
über 7 500 MW
+ 1,8
- 2,8 %
über 6 500 MW
+ 1,5
- 2,5 %
über 5 500 MW
+ 1,2
- 2,2 %
über 4 500 MW
+ 0,8
- 1,8 %
über 3 500 MW
+ 0,4
- 1,4 %
2 500–3 500 MW(Zubaukorridor)
—
- 1 %
über 2 000 MW
- 0,25
- 0,75 %
über 1 500 MW
- 0,5
- 0,5 %
über 1 000 MW
- 1
0 %
unter 1 000 MW
0 %(einmalige Erhöhung zum Quartalsbeginn um 1,5 %)
EEG-Übergangsregelungen Die neuen Vergütungs- und Degressionsregelungen treten rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft. Gegen diese Rückwirkung waren im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Um den Unternehmen, die bereits Investitionen getätigt haben, den geforderten Vertrauensschutz zu gewähren, hat der Gesetzgeber nun großzügigere Übergangsvorschriften geschaffen:
So gilt für Aufdachanlagen das EEG alter Fassung, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2012 in Betrieb genommen werden und bereits vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren gestellt worden war. Zu beachten ist, dass dabei schon der neue, präzisierte Begriff der Inbetriebnahme zugrunde zu legen ist. Danach ist zukünftig erforderlich, dass die Anlage „fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“. Damit sollen vorgezogene Inbetriebnahmen (sogenannte kaufmännische Inbetriebnahmen) verhindert werden. Für Freiflächenanlagen gelten ebenfalls die alten Vergütungssätze, wenn sie bis 30. Juni 2012 in Betrieb genommen werden und die erforderlichen öffentlichen Planungsverfahren schon vor dem 1. März 2012 eingeleitet worden sind. Für Konversionsflächen gilt eine längere Übergangsfrist bis zum 30. September 2012; ab dem 1. Juli 2012 gilt für sie eine Einspeisevergütung von 15,95 Cent/kWh.
EU beschließt Rücknahmepflicht für Hersteller von PhotovoltaikmodulenNach der Neufassung der WEEE-Richtlinie sind Photovoltaikmodule künftig getrennt vom Siedlungsabfall zu sammeln. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Module aus privaten Haushalten (B2C) an Sammelstellen kostenlos zurückgegeben werden können bzw. Hersteller für die Sammlung von nicht aus privaten Haushalten stammenden Modulen (B2B) Sorge tragen. Die Hersteller sind künftig auch für die Finanzierung der Rücknahmesysteme verantwortlich. Die entsprechende Verpflichtung kann wahlweise individuell oder durch Beteiligung an einem kollektiven System erfüllt werden. Bereits bei Inverkehrbringen eines Moduls muss der Hersteller eine Sicherheit für die Finanzierung der Entsorgung stellen, soweit B2C-Module betroffen sind. Für B2C-Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sieht die Richtlinie eine anteilsmäßige Finanzierung aller zum Zeitpunkt des Kostenanfalls auf dem Markt befindlicher Hersteller vor.
Die Richtlinie sieht eine schrittweise Steigerung der Sammelquote vor, bis schließlich (sieben Jahre nach Inkrafttreten) die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote 65 % der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte oder alternativ 85 % der auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte beträgt. Allerdings wird die Kommission binnen drei Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Überprüfung der Fristen in Bezug auf die Sammelquoten unter anderem für Photovoltaikmodule unterbreiten und gegebenenfalls abweichende Vorschläge machen.
Überblick über die zukünftigen Pflichten von ModulherstellernDie Mitgliedstaaten sind aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Photovoltaikmodulen, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. Hierzu sieht das deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bereits in seiner derzeitigen Fassung bestimmte Stoffverbote und Anforderungen an die Produktkonzeption vor. Außerdem sind nach der Richtlinie bestimmte Kennzeichnungspflichten für Photovoltaikmodule zu erfüllen. Zudem werden den Herstellern voraussichtlich Informationspflichten hinsichtlich der Sammlung und Verwertung ihrer Produkte gegenüber Verbrauchern auferlegt.
Hersteller von Photovoltaikmodulen müssen sich außerdem zukünftig bei der zuständigen Behörde registrieren lassen, bevor sie Photovoltaikmodule in Verkehr bringen. In Deutschland ist dies die Stiftung Elektro-Altgeräte Register in Fürth, die als sogenannte Gemeinsame Stelle auch die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektronikschrott koordiniert. Sofern ein Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, kann er für den Mitgliedstaat, in dem er Module vertreibt, ohne selbst dort niedergelassen zu sein, eine im Vertriebsstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen.
Insbesondere die Hersteller von Photovoltaikmodulen sollten sich frühzeitig auf die neuen Regelungen einstellen. Auf Freiwilligkeit beruhende Recycling-Initiativen wie etwa PV Cycle erfüllen die Anforderungen der Richtlinie an die Rücknahme nicht, weshalb ein erheblicher bürokratischer Aufwand auf die Solarbranche zukommt. Da jeder Mitgliedstaat für die Umsetzung der EU-Vorgaben verantwortlich ist, droht Herstellern die Anpassung ihrer Vertriebswege an unterschiedliche nationale Systeme. Die Neuregelungen bringen aber nicht nur finanzielle und organisatorische Belastungen mit sich, sondern können auch eine technische Anpassung der Produkte erforderlich machen.
Nach der Veröffentlichung der neu gefassten WEEE-Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, die Regelungen in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. In Deutschland wird hierzu eine Änderung des ElektroG erforderlich sein.
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