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Neues Förderungssystem für Ökostrom: Pilotausschreibungen für Solarparks

Datum: 1. Juni 2015
Erneuerbare Energien Alert

Dieser Alert gibt einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand, Hintergrund und Ablauf des Ausschreibungsverfahrens. Investoren bietet er Informationen darüber, in welchen Zeiträumen und unter welchen Voraussetzungen sie an den Ausschreibungen teilnehmen können.

Aktuelle Lage: Deutschland beschreitet neue Wege bei der finanziellen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien. Künftig soll die Höhe der Förderung nicht mehr wie bislang gesetzlich bestimmt, sondern über Ausschreibungen ermittelt werden. Neue Anlagen werden grundsätzlich nur noch dann gefördert, wenn der Betreiber erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hat.

Das neue Modell soll zunächst bei der Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen („PV-Freiflächenanlagen“) im Rahmen sogenannter Pilotausschreibungen getestet werden: Auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen wird das Ob und das Wie, hier die Höhe der Förderung, zukünftig auch bei den anderen Sparten der erneuerbaren Energien über Ausschreibungen bestimmt.

Die erste Runde der Pilotausschreibung endete Mitte April 2015. Die Bundesnetzagentur hatte dafür zunächst 150 Megawatt Leistung für PV-Freiflächenanlagen ausgeschrieben. Insgesamt gingen 170 Gebote ein, womit das Ausschreibungsvolumen mehrfach überzeichnet war. Die Bundesregierung wertete dieses Ergebnis als Erfolg, andere sahen Anlass zu Kritik.

Hintergrund: Von festen Einspeisevergütungen zu mehr Wettbewerb
Als das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2000 erlassen wurde, war der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung noch sehr gering. Ziel des Gesetzes war es, den Markteintritt der erneuerbaren Energien durch feste Vergütungen, garantierte Abnahmen und einen Einspeisungsvorrang zu ermöglichen. 2014 ist der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf mehr als 27 Prozent angestiegen. Dies führte zu einer spürbaren Zunahme der Kosten für die Stromverbraucher und einer kontinuierlichen Absenkung der Einspeisetarife. Ein weiterer Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere von PV-Freiflächenanlagen, wurde damit wirtschaftlich wenig attraktiv.

Um dieser Entwicklung entgegenzutreten und den Anteil erneuerbarer Energien kostengünstiger zu steigern, sollen die erneuerbaren Energien nun langfristig in den nationalen und europäischen Strommarkt integriert werden. Aus diesem Grund wurde das EEG letztes Jahr umfassend reformiert. Künftig soll die Höhe der finanziellen Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien nicht mehr gesetzlich festgelegt werden, sondern im Rahmen eines Marktmechanismus, also wettbewerblich, über Ausschreibungen ermittelt werden.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Pilotprojekt
Die Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhen betreffen zunächst nur PV-Freiflächenanlagen. Anders als Photovoltaikanlagen die auf Gebäudedächern, an Fassaden oder auf sonstigen baulichen Anlagen montiert sind, sind PV-Freiflächenanlagen ebenerdig auf einer freien Fläche ausgestellt. Sie werden auch als Solarparks bezeichnet. Bereits nach dem geltenden EEG 2014 sind PV-Freiflächenanlagen nur auf Konversionsflächen, auf versiegelten Flächen sowie auf Seitenrandstreifen von Autobahnen und Schienenwegen im Abstand von 110 Metern förderungsfähig. Ab 2016 sollen auch Ackerflächen in benachteiligten Gebieten, jedoch begrenzt auf jährlich maximal zehn Freiflächenanlagen, sowie Flächen, die dem Bund gehören und von der Bundesagentur für Immobilienaufgaben verwaltet werden, genutzt werden können.

Das Ausschreibungsverfahren
In diesem Jahr und in den beiden folgenden Jahren 2016 und 2017 wird die Bundesnetzagentur jeweils drei Ausschreibungsrunden durchführen: zum 15. April (in 2016 und 2017 zum 1. April), 1. August und 1. Dezember eines Jahres. Angekündigt werden die Ausschreibungen sechs bis acht Wochen im Voraus auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Als jährliches Ausschreibungsvolumen sind in 2015 500 Megawatt und in den beiden folgenden Jahren 400 bzw. 300 Megawatt, jeweils verteilt auf die drei jährlichen Ausschreibungstermine, vorgesehen. Die Volumina der Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen ab dem Jahr 2018 sollen im Zuge der nächsten EEG-Novelle geregelt werden.

Der Bieterkreis ist nicht beschränkt. Entsprechend kann jeder, der eine PV-Freiflächenanlage errichten und betreiben möchte, darunter auch Bürgerenergiegenossenschaften und Privatpersonen, ein Gebot zur Höhe der finanziellen Förderung der zu errichtenden Anlage abgeben. Geboten wird auf den anzulegenden Wert, der den Maßstab für die gleitende Marktprämie bildet. Die Gebote werden einmalig und verdeckt abgegeben, das heißt die Bieter sind an ihr Gebot gebunden und können dieses nicht mehr verändern. In jeder Ausschreibung wird zudem ein Höchstwert veröffentlicht, der durch ein einzelnes Gebot (Cent/Kilowattstunde) nicht überschritten werden darf. Nach Ablauf des Gebotstermins wird der Zuschlag, der sich an der gebotenen Höhe des Fördersatzes orientiert („pay-as-bid“), erteilt. Diejenigen Investoren, die die niedrigste finanzielle Förderung bieten, erhalten nach und nach einen Zuschlag – dies so lange, bis das ausgeschriebene Volumen versteigert ist. Die Größe eines einzelnen Projektes darf hierbei zehn Megawatt nicht überschreiten, was einer Fläche von maximal 20 Hektar entspricht.

Lediglich bei den Gebotsterminen 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 wird zur Sammlung unterschiedlicher Erfahrungswerte ein sog. Einheitspreisverfahren („Uniform-Pricing“) angewandt, so dass sich der Zuschlagswert dann nach einem einheitlichen Wert wie dem höchsten Gebotswert richtet.

Die Zuschläge und das Ergebnis der Versteigerung werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben.

Neben dem Gebot über die Fördersumme, die für den Betrieb eines Solarparks verlangt wird, müssen auch der Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss für einen Bebauungsplan bzw. ein Offenlegungsbeschluss oder ein beschlossener Bebauungsplan, deren Zweck sich jeweils auf die Errichtung einer Freiflächenanlage bezieht, nachgewiesen werden. Zudem muss jeder Bieter eine Sicherheit in Höhe von regelmäßig vier Euro pro Kilowatt vorlegen sowie eine Gebühr entrichten. Einzelheiten zu dem notwendigen Inhalt des Gebots, den erforderlichen Nachweisen und den Ausschreibungsvolumina sind in der Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen („Freiflächenausschreibungsverordnung“) geregelt.

Hat ein Investor einen Zuschlag erhalten, muss er anschließend eine Kaution in Höhe von 50 Euro pro Kilowattstunde hinterlegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass ein Solarpark, der den Zuschlag erhalten hat, auch tatsächlich errichtet wird. Wird die Anlage zwei Jahre nach der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen, hat dies den Entzug der Förderungsberechtigung und eine Vertragsstrafe in Höhe der vollen Kaution zur Folge.

Schutz für bestehende Solarparks
Das neue Ausschreibungssystem bezieht sich auf PV-Freiflächenanlagen, die sechs oder mehr Monate nach dem 24. Februar 2015 in Betrieb genommen werden. Für diese Anlagen gelten die gesetzlich festgelegten Fördersätze nicht mehr. Um eine Förderung zu erhalten, müssen die entsprechenden Projektbetreiber an einer Ausschreibung teilnehmen und einen Zuschlag erhalten. Für bestehende Solarparks und solche, die vor dem 24. August 2015 in Betrieb gehen, gelten weiterhin für 20 Jahre die bisherigen, gesetzlich festgelegten Fördersätze für die Einspeisung des Stroms in das Netz.

Ausschreibungen auch für andere erneuerbaren Energien geplant
Die Bestimmung der Förderhöhe durch Ausschreibungen soll langfristig auch für die anderen erneuerbaren Energien eingeführt werden. Im Rahmen der bis Ende 2017 durchgeführten Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen sollen erste Erfahrungen gesammelt und in einem Erfahrungsbericht festgehalten werden. Das EEG sieht vor, spätestens ab 2017, die Höhe der Förderung für Strom aus allen erneuerbaren Energien und aus Grubengas über Ausschreibungen zu bestimmen. Erforderlich ist hierzu aber noch eine entsprechende Anpassung des EEG. Diese ist für das Jahr 2016 vorgesehen.
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Veranstaltungshinweis: Erneuerbare Energien: Was bedeutet das Ausschreibungsverfahren für Projektentwickler, Investoren und die zukünftige Marktordnung in Deutschland?

24. Juni 2015 in Berlin
Wir nehmen diese Entwicklungen zum Anlass, um gemeinsam mit Ihnen die Bedeutung und die möglichen Auswirkungen des Ausschreibungsverfahrens FFAV für den zukünftigen Markt erneuerbarer Energien aus der Perspektive verschiedener Interessengruppen zu diskutieren. Dazu haben wir unter anderem Experten von der dena, Commerzbank, VKU und Ecofys gewinnen können. Mehr dazu hier

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