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Datum: 18. Dezember 2017
German Investment Management Alert

BaFin veröffentlicht überarbeitetes ZAG-Merkblatt
Am 29. November 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das überarbeitete Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) veröffentlicht. Das überarbeitete Merkblatt zum ZAG berücksichtigt zum einen das geänderte Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das ab dem 13. Januar 2018 gilt. Zum anderen hat die BaFin ihre Verwaltungsauffassung zu den einzelnen Tatbeständen und Ausnahmen betreffend Zahlungsdienste weiter konkretisiert.

Im Zusammenhang mit dem Finanztransfergeschäft etwa wurde die bereits veröffentlichte Auffassung zur Zahlungsabwicklung im Online-Handel aufgenommen sowie weitere Fragen ergänzt (beispielsweise zum Geldtransfer durch Notare, Anwälte und Steuerberater) und damit das Verständnis des Finanztransfergeschäfts als weit auszulegender Auffangtatbestand nochmals unterstrichen. Im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen hat die BaFin ebenfalls aus ihrer Sicht bestehende Einschränkungen in das Merkblatt integriert, wie etwa im Zusammenhang mit der Auszahlung von Bargeld anlässlich eines Einkaufs (sogenanntes Cash-back-Verfahren).

BaFin veröffentlicht neues Kapitalanlagerundschreiben
Die BaFin hat am 12. Dezember 2017 das lang erwartete neue Kapitalanlagerundschreiben mit Hinweisen zur Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherungsunternehmen, die unter die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen fallen, sowie für Pensionskassen und Pensionsfonds veröffentlicht.

Das neue Rundschreiben ist das Ergebnis der Ende 2016 von der BaFin initiierten Konsultation und ersetzt das frühere Kapitalanlagerundschreiben aus dem Jahre 2011 sowie weitere Rundschreiben beziehungsweise Hinweise der BaFin. Die Überarbeitung des Kapitalanlagerundschreibens war unter anderem durch die Neufassung der Anlageverordnung (AnlV) im Jahre 2015 und die bereits im Jahre 2013 erfolgte Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) erforderlich geworden.

Neben den notwendigen Anpassungen an die neue Rechtslage enthält das neue Anlagerundschreiben auch inhaltliche Präzisierungen und Klarstellungen, wenngleich jedoch nicht alle von den Marktteilnehmern vorgebrachten Petiten Berücksichtigung gefunden haben.

ESAs veröffentlichen aktualisierte Q&As zum PRIIPs KID
Der gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) hat am 20. November 2017 aktualisierte Questions and Answers (Q&A) betreffend das PRIIPs-Basisinformationsblatt veröffentlicht. Darin werden praktische Fragen in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/653 beantwortet, wie beispielsweise solche betreffend die Risikodarstellung, die Angabe der Performance-Szenarien, die Sonderbestimmungen für Derivate, Multi-Option PRIIPs und die Berechnung von Kosten. Die ESAs haben angekündigt, die Q&As fortlaufend zu überarbeiten und zu aktualisieren, wenn neue Fragen gestellt werden. Marktteilnehmer können neue Fragen über folgende E-Mail-Adresse bei den ESAs einreichen: PRIIPs@eiopa.europa.eu.

Merkblatt der BaFin zum CFD-Handel
Die BaFin hat am 29. November 2017 ein Merkblatt zur Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2017 bezüglich Contracts for Difference (CFDs) (GZ: VBS 7-Wp 5465-2017/0003) veröffentlicht.  Das Merkblatt steht im Zusammenhang mit der von der BaFin erlassenen Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs von finanziellen Differenzgeschäften mit Nachschusspflicht an Privatanleger vom 8. Mai 2017(siehe dazu auch unseren Investment Management-Alert vom 10. Mai 2017) und enthält Leitlinien für den Handel mit finanziellen Differenzkontrakten. Diese Leitlinien sollen CFD-Emittenten als Handreichung dienen, ihre Vertragsbedingungen so anzupassen, dass Privatanlegern keine Kontrakte mit Nachschusspflicht angeboten werden. Das Verbot gilt seit dem 10. August 2017.

BaFin veröffentlicht überarbeitete MaRisk
Die BaFin hat am 27. Oktober 2017 überarbeitete Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute (MaRisk) veröffentlicht. Nach Ansicht der BaFin war die Überarbeitung insbesondere aufgrund tiefgreifender Entwicklungen der internationalen Bankenaufsicht und -regulierung und der sich wandelnden Märkte erforderlich geworden. Wesentliche Neuerungen betreffen vor allem die Bereiche Datenaggregation und Risikoberichterstattung, Risikokultur und Auslagerung. Die neue MaRisk ist seit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

BaFin-Merkblätter zum KVG Erlaubnisverfahren
Am 27. November 2017 hat die BaFin ein Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 21 KAGB veröffentlicht. Das Merkblatt erläutert erstmals die Einzelheiten des Erlaubnisantragsverfahrens sowie die einzureichenden Unterlagen und Angaben für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten. Was das Erlaubnisverfahren für eine AIF-KVG nach § 22 KAGB angeht: Hier hat die BaFin ihr bereits bestehendes Merkblatt aktualisiert und ergänzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich insbesondere bei den Angaben über Auslagerungsvereinbarungen sowie den Angaben über die Vergütungspolitik.

BaFin aktualisiert FAQ zur Auslagerung nach § 36 KAGB
Am 15. November 2017 hat die BaFin den überarbeiteten Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) zur Auslagerung von Tätigkeiten durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) nach § 36 KAGB veröffentlicht. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Übertragung administrativer Aufgaben auf Dritte auch als bloßer Fremdbezug von Dienstleistungen qualifiziert werden kann, die KVG aber dennoch für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben durch den Dritten verantwortlich bleibt.

Ebenso sollen Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Fondsanteile durch Vertriebspartner regelmäßig nicht als Auslagerung der KVG anzusehen sein. Die KVG ist verpflichtet, zusätzliche Dokumente vorzulegen, was die Auslagerung des Portfolio- beziehungsweise Risikomanagements auf ausländische Unternehmen betrifft. Zudem hat die KVG im Rahmen der Anzeige Angaben zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Auslagerung und dem Interessenkonfliktmanagement zu machen. Bei der Frage, wann eine Briefkastenfirma vorliegt, hat die BaFin ihre Auffassung an den ESMA-Q&A (ESMA Q&A on the application of the AIFMD) angepasst, wonach die Beurteilung fondsbezogen und nicht mehr auf Ebene der KVG zu erfolgen hat (für diese Änderung soll eine einjährige Übergangsfrist gelten).

Kein Vertriebsverbot für bonitätsabhängige Schuldverschreibungen
Die BaFin hat am 5. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie von einem Verbot des Vertriebs von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen (Credit Linked Notes) an Privatkunden absieht. Aufgrund von Bedenken für den Anlegerschutz hatte die BaFin im Juli 2016 angekündigt, ein Verbot für die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Zertifikaten auf Bonitätsrisiken an Privatkunden in Betracht zu ziehen (siehe dazu auch unseren Investment Management-Alert vom 10. August 2016). Daraufhin hatten sich die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und der Deutsche Derivateverband (DDV) mit der BaFin auf eine freiwillige Selbstverpflichtung der Branche geeinigt. Nach Ablauf einer neunmonatigen Überwachungsphase, in der die BaFin neu emittierte bonitätsabhängige Schuldverschreibungen mehrerer Emittenten auf die Einhaltung dieser Selbstverpflichtung hin überprüft hatte, hat die BaFin nun dauerhaft von einem Vertriebsverbot für diese Produkte abgesehen.

BaFin-Konsultation zur MaComp-Überarbeitung
Die BaFin hat am 2. November 2017 eine Konsultation des Rundschreibens 472010 (WA) - MaComp veröffentlicht. Die Konsultation endete am 30. November 2017. Einige Module der MaComp sollen im Hinblick auf die am 3. Januar 2018 in Kraft tretenden Änderungen durch MiFID II überarbeitet beziehungsweise ergänzt werden.

Die Änderungen betreffen die Anforderungen für Zweigniederlassungen (AT 3.1), die Überwachung persönlicher Geschäfte (vormals Mitarbeitergeschäfte) (BT 2), die Staffelprovisionen (BT 9) und das Beschwerdemanagement nebst Bericht (BT 12). Zudem wird die Aufzeichnungspflicht bei Zuwendungen in dem neuen Modul BT 10 beschrieben (bislang in AT 8.2). Sie konkretisiert die Vorgaben in § 70 WpHG-2018 und § 6 WpDVerOV-2018.

Die neuen Vorgaben der MaComp sollen für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Anwendung finden; eine Anwendung auf Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen der Erbringung von MiFID-relevanten Dienstleistungen (auf die beispielsweise die Vorschriften bezüglich Zuwendungen Anwendung finden) ist nicht vorgesehen.

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