Investment Management Client Alert April 2025
BaFin veröffentlicht Merkblattentwurf zur Einflussnahme von Anlegern
Am 14. März 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entwurf eines Merkblatts zur Möglichkeit der Einflussnahme von Anlegern auf Investmentvermögen veröffentlicht. Der Entwurf enthält Erläuterungen, inwieweit und in welchem Umfang die Anleger eines Investmentvermögens die Anlageentscheidungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beeinflussen dürfen. Die BaFin betont den Fremdverwaltungsgrundsatz, wonach die Letztentscheidung bei der KVG bzw. einem Portfolioverwalter (im Fall der Auslagerung) liegt. Die BaFin betrachtet Weisungen sowie Zustimmungs- und Vetorechte der Anleger in Bezug auf Einzeltransaktionen kritisch im Hinblick auf den Fremdverwaltungsgrundsatz. Ebenso kritisch sieht die BaFin im Wesentlichen von den Anlegern ausgehende Erwerbsinitiativen (Empfehlungen), wenn die KVG keine eigene Bewertung mehr durchführt. Das kann insbesondere im Zusammenhang mit Fonds für institutionelle Anleger relevant sein. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass jede Form der Einflussnahme der Anleger auf die Anlageentscheidungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf der Internetseite der BaFin zu dokumentieren ist. Die Konsultation endete am 31. März 2025.
ESMA veröffentlicht Leitlinien zur Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente
Am 19. März 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Richtlinien zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente veröffentlicht. Kryptowerte können nach Auffassung der ESMA als übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, Derivatekontrakt oder Emissionszertifikate gemäß der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) eingestuft werden. Die ESMA - wie auch schon bislang die BaFin - bestätigt den Ansatz der Technologieneutralität. Das bedeutet, dass ein als Finanzinstrument eingestufter Vermögenswert auch dann aus regulatorischer Sicht ein Finanzinstrument bleibt und vorrangig durch die MiFID II reguliert wird, wenn er tokenisiert ist. Ein Kryptowert kann etwa dann ein übertragbares Wertpapier im Sinne der MiFID II sein, wenn er kein Zahlungsinstrument ist, austauschbar ist und auf dem Kapitalmarkt handelbar ist. Ein Kryptowert, der einen proportionalen Anteil an einem gemäß einer Anlagestrategie gemanagten Portfolio vermittelt, ohne Kontrollmöglichkeit der Anleger vorzusehen (z.B. Stimmrechte), ist in der Regel ein Anteil an einem Investmentvermögen. Darüber hinaus dienen die Leitlinien der näheren Konkretisierung der Kryptowerte. Die Leitlinien gelten ab 18. Mai 2025.
EBA konsultiert Technische Regulierungsstandards zum EU Geldwäschepaket
Am 6. März 2025 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Entwürfe zu vier technischen Regulierungsstandards (RTS) zum neuen Geldwäschepaket (AML/TF Package) der Europäischen Union zur Konsultation gestellt. Das Geldwäschepaket besteht aus vier Rechtsakten, die bereits am 19. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und ab dem 1. Juli 2025 schrittweise anzuwenden bzw. umzusetzen sind. Es wird im Wesentlichen eine neue Behörde geschaffen, die bestimmte Finanzinstitute in der EU direkt beaufsichtigen wird, die Ansätze der nationalen Aufsichtsbehörden und Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIUs) innerhalb der EU werden harmonisiert und erstmals wird ein einheitliches Regelwerk für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einführt. Die Konsultation ist bis zum 6. Juni 2025 für Rückmeldungen offen und die EBA beabsichtigt, der Europäischen Kommission am 31. Oktober 2025 ihren finalen Bericht zu übermitteln.
BaFin ergänzt Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im März 2025 ihre zuletzt am 29. November 2024 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz erneut überarbeitet und aufgrund der Veröffentlichung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 2024 um Hinweise zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und bestimmte Emittenten vermögenswertreferenzierter Token ergänzt. Darüber hinaus wurden insbesondere Hinweise zu verstärkten Sorgfaltspflichten bei Kryptowertetransfers mit selbst gehosteten Adressen aufgenommen.
ESMA konsultiert zur Erleichterung bei Insiderlisten
Am 3. April 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Konsultationspapier mit einem Entwurf für technische Durchführungsstandards veröffentlicht, um das vereinfachte Format zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten für Emittenten, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, auf alle Emittenten auszuweiten. Ein entsprechendes Mandat der ESMA findet sich im EU Listing Act. Die technischen Durchführungsstandards sollen drei verschiedene Mustervorlagen für Insiderlisten enthalten, die sich dahingehend unterscheiden, ob der jeweilige Mitgliedstaat sich dagegen entschieden hat, Insiderlisten auf denjenigen Personen zu beschränken, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können. Die Vorschläge zielen auf eine Reduzierung der Belastung im Zusammenhang mit der Erstellung von Insiderlisten. Die Konsultation endet am 3. Juni 2025.
BaFin-Studien zum Zertifikate-Markt
Am 12. März 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über zwei Marktstudien informiert, mit denen sie den Zertifikate-Markt für Privatanleger insbesondere in Bezug auf die Vertriebspraktiken untersucht hat. Die eine Studie beschäftigte sich explizit mit Zins- und Express-Zertifikaten, die andere mit Turbo-Zertifikaten. Die BaFin hatte dabei einerseits Hersteller und Vertriebsunternehmen untersucht, andererseits aber auch knapp 2.000 Anleger befragt, welche in die betreffenden Produkte investiert hatten.
Im Rahmen der von Mai 2024 bis Februar 2025 durchgeführten Studie zu Zins- und Express-Zertifikaten (Anlage-Zertifikaten) stellte die BaFin zunächst fest, dass diese Produkte seit dem Ende der Niedrigzinsphase zwar einen verstärken Absatz erfahren hatten, in Bezug auf den Produktvertrieb aber keine systematischen Missstände oder gar gravierenden Mängel festgestellt. Bemängelt wurde von der BaFin jedoch die teilweise fehlerhafte Konzeption von Produkten mit Blick auf die gewählte Zielmarktdefinition und dass bei Anlegern von Express-Zertifikaten oftmals nicht vorhandene Verständnis von deren Funktionsweise und Risiken. Die BaFin hat u.a. angekündigt, entsprechende Prüfungsschwerpunkte in ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit zu setzen.
In der den Zeitraum von 2019 bis 2023 abdeckenden Studie zu Turbo-Zertifikaten stellte die BaFin einerseits einen starken Anstieg des Marktvolumens derartiger Produkte fest, kam andererseits aber auch zu dem Ergebnis, dass im Untersuchungszeitraum fast ¾ der Anleger mit ihren Anlagen Verluste realisieren mussten, die sich insgesamt auf einen Betrag rund EUR 3,4 Mrd. summierten. Detaillierte Ergebnisse möchte die BaFin im zweiten Quartal 2025 veröffentlichen, weitere Maßnahmen im Sinne des Anlegerschutzes werden noch geprüft.
ESMA veröffentlicht Erleichterung bei Bereitstellung von Analysen
Am 8. April 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihren sog. Technical Advice gegenüber der EU-Kommission zur Änderung der Delegierten Richtlinie der MiFID II betreffend die Bereitstellung von Analysen veröffentlicht. Seit der MiFID II gelten Analysen (sog. Research) grundsätzlich als Zuwendungen, so dass die Gebühren für Analyse-Dienstleistungen von dender MiFID II unterliegenden Finanzdienstleistern selbst gezahlt werden müssen oder von einem separaten, kundenbezogenen Analysekonto (sog. Unbundling). Bereits im Rahmen der Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie wurden von diesen Anforderungen Abweichungen für nicht große Finanzdienstleister zugelassen. Weitere Erleichterungen sind nun im Zusammenhang mit dem EU Listing Act möglich geworden. Die ESMA schlägt deshalb die Möglichkeit einer einheitlichen Zahlung von Ausführungs- und Analyseentgelten vor und zwar unabhängig von der Größe des Finanzdienstleisters. Neben einer Vereinbarung seitens des Finanzdienstleisters sind weitere Voraussetzungen, dass überhöhte Zahlungen für Analysen und eine Beeinträchtigung der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen vermieden werden.
ESMA veröffentlicht Leitlinienübersetzungen betreffend die einheitliche Einstufung von Kryptowerten (MiCAR)
Am 10. März 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die offizielle Übersetzung der Leitlinien zu den Mustern für Erklärungen und Rechtsgutachten sowie zum standardisierten Test für die Einstufung von Kryptowerten gemäß der MiCAR-Verordnung veröffentlicht.
Die Leitlinien enthalten Mustervorlagen für:
- Inhalt und Form der dem Whitepaper beizufügenden Erklärung, dass es sich bei den Kryptowerten um kein von der MiCAR ausgenommenen Kryptowert, kein E-Geld-Token und kein vermögenswertreferenzierenden Token handelt;
- Inhalt und Form in Bezug auf das den Behörden vorzulegende Rechtsgutachten für vermögenswertreferenzierende Token;
- einen durch die Behörden anzuwendenden einheitlichen Test zur Einstufung von Kryptowerten.
Die Leitlinien gelten ab dem 12. Mai 2025.