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Investment Management Client Alert Dezember 2024

Datum: 16 Dezember 2024
Asset Management and Investment Funds Alert

Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II

Am 25. November 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz– ZuFinG II) in den Bundestag eingebracht. Das ZuFinG II soll der Verbesserung der regulatorischen und steuerlichen Rahmenbedingungen des Kapitalmarkts dienen. Zudem setzt es eine Reihe von EU-Vorgaben um bzw. erlässt Begleitgesetze zu diesen.

Im Vergleich zu dem am 27. August 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf ergänzt der Regierungsentwurf im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschlossene Investmentvermögen als zulässige Anlagegegenstände für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB). Danach wäre künftig keine Qualifikation mehr als Wertpapier, Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder Unternehmensbeteiligung erforderlich. Der Regierungsentwurf sieht auch weitere Befreiungen von Erlaubnis- und Wohlverhaltensanforderungen in Bezug auf Market Maker vor, die Mitglied einer beaufsichtigten Börse sind.

Das Investmentsteuergesetz (InvStG) soll mit Blick auf die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur angepasst werden. Zudem soll bei Kreditfonds ein Leverage über 30% nicht mehr dem Ausschluss einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerpflicht von Investmentfonds entgegenstehen. Diese Kreditaufnahmegrenze ist im InvStG entfallen. Zudem würde die Gültigkeit von steuerlichen Statusbescheinigungen verlängert. 

Wie es mit dem Gesetzesentwurf angesichts der fehlenden Mehrheit der Regierung im Bundestag weitergeht, ist offen. Der Gesetzesentwurf enthält auch zeitkritische Begleitregelungen im Zusammenhang mit der EU-Verordnung zu Echtzeitüberweisungen (Verordnung (EU) 2024/866), die bis zum 9. April 2025 einzuführen sind.

BaFin aktualisiert Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. November 2024 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aktualisiert. Die Aktualisierungen umfassen umfangreiche Konkretisierungen (insbesondere zu den Anforderungen an das Risikomanagement, die internen Sicherungsmaßnahmen, den wirtschaftlich Berechtigten und die Verdachtsmeldungen gemäß § 43 GwG) und Anpassungen (insbesondere in Bezug auf die Aktualisierungsfristen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Dabei nimmt die BaFin die bevorstehenden Änderungen durch das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgelegte AML-Paket, das mittlerweile vollständig in Kraft getreten ist, aber erst in gewissen Teilen gilt, in den Blick. Sie greift diesen Änderungen jedoch ausdrücklich nicht vor, da sie auf europäischer Ebene noch durch eine Vielzahl Technischer Standards zu konkretisieren sind. Allerdings werden die von der BaFin beaufsichtigten Verpflichteten aufgefordert, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und den sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf für interne Verfahren und Abläufe frühzeitig zu identifizieren, damit eine Umsetzung entsprechender Maßnahmen rechtzeitig angestoßen wird. Die BaFin betont dabei, dass die Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung ab dem Tag ihrer Anwendbarkeit am 10. Juli 2027 von allen Verpflichteten vollständig einzuhalten sind.

VG Frankfurt am Main stellt Rechtswidrigkeit der BaFin-Allgemeinverfügung zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen fest

Am 21. Juni 2021 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der entsprechend einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Februar 2004 (AZ: XI ZR 140/03) über die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Prämiensparverträgen mit uneingeschränktem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses zu informieren war. Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (AZ: 7 K 548/22.F) hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main entschieden, dass diese Allgemeinverfügung rechtswidrig ist, da es mangels hinreichender Konkretisierung an einem (von § 4 Abs. 1 FinDAG vorausgesetzten) erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz fehlte. Ungeachtet der Auswirkungen auf den konkreten Einzelfall lässt das Urteil des VG Frankfurt am Main wichtige Rückschlüsse auf die Anforderungen zu, die an die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 FinDAG zu stellen sind. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es nämlich in jedem Fall der Benennung einer konkreten gesetzlichen Regelung (im Sinne einer bestimmten Vorschrift mit verbraucherschützendem Charakter), gegen die verstoßen werden kann oder deren Vorgaben missachtet werden können.

BGH entscheidet über Rückzahlung von Bankentgelten

Mit Urteil vom 19. November 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass unberechtigt erhobene Entgelte für die Kontoführung und die Ausstellung von Girokarten auf Grundlage einer unwirksamen Zustimmungsfiktion auch bei Weiternutzung des Kunden von der Bank zurückzuzahlen sind.

Die AGB der beklagten Bank enthielten eine Zustimmungsfiktion in Bezug auf Bankentgelte. Der Kläger hatte die ihm gegenüber eingeführten und berechneten Entgelte nach Mitteilung durch die Bank weiter widerspruchslos bezahlt. Nachdem der BGH im April 2021 in einem anderen Fall die Zustimmungsfiktion in den Banken-AGB für unwirksam befunden hatte, verlangte der Kläger die Bankenentgelte zurück.

Die widerspruchslose Zahlung und Weiternutzung der Bankdienstleistungen durch den Kunden kann laut BGH die erforderliche konsensuale Änderung des Vertrags zwischen Bank und Kunden nicht ersetzen und somit auch keine Rückforderung wegen fehlenden Rechtsgrundes ausschließen. Laut BGH besteht jenseits der gesetzlichen Verjährungsregelungen zudem keine Ausschlussfrist, binnen derer der Kunde die Erhebung der unwirksam vereinbarten Entgelte beanstanden muss (wie z.B. bei bestimmten Energielieferungsverträgen).

BaFin konsultiert die Kryptomärktemitteilungs-Verordnung

Am 26. November 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen (KMMV) zur Konsultation gestellt. Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), das das nationale Begleitgesetz der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) ist, regelt unter anderem die Veröffentlichung von Insiderinformationen, wenn Deutschland der Herkunftsstaat des Anbieters bzw. Emittenten ist. Diese Veröffentlichung ist der BaFin zu übermitteln. Die KMMV soll die Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Art und Weise der Übermittlung konkretisieren. Die Konsultation läuft bis zum 31. Dezember 2024.

EU-Kommission veröffentlicht weitere Fragen und Antworten zu EU-Taxonomie

Am 29. November 2024 hat die EU-Kommission weitere häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zu den Delegierten Verordnungen der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) veröffentlicht.

Die betreffenden Delegierten Verordnungen sowie die zugehörigen Fragen und Antworten der EU-Kommission betreffen die technischen Kriterien der EU-Taxonomie-Verordnung für die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten. Die Fragen und Antworten behandeln des Weiteren auch allgemeine Fragen. So wird etwa klargestellt, dass die Bezüge im Rahmen der Mindeststandards (Art. 18 EU-Taxonomie-Verordnung) auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte als dynamische Verweise zu verstehen sind, sollte es zu Änderungen dieser Leitlinien kommen.

DORA – Durchführungsverordnung verabschiedet

Am 29. November 2024 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 verabschiedet, die detaillierte technische Standards für die Anwendung des Digital Operational Resilience Act (DORA) festlegt. DORA findet ab dem 17. Januar 2025 Anwendung.

Nach der Durchführungsverordnung muss das Mutterunternehmen von Finanzinstituten innerhalb einer Gruppe festlegen, welche Einheiten in das Informationsregister auf unterkonsolidierter und konsolidierter Ebene gemäß den EU-Finanzdienstleistungsvorschriften aufgenommen werden sollen. Finanzinstitute sind verpflichtet, eine gültige und aktive Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier oder „LEI“) zu verwenden. Darüber hinaus müssen Finanzinstitute jedem IKT-Drittdienstleister einen Rang zuweisen.

Diese Verordnung legt den Inhalt des Informationsregisters fest und macht Vorgaben für die Vervollständigung des Informationsregisters. Die Verordnung tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft. 

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