Investment Management Client Alert Februar 2025
ESMA veröffentlicht Public Statement und Supervisory Briefing zu MiCA
Am 17. Januar 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Public Statement zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Tokens (Asset Referenced Tokens - ARTs) und E-Geld Tokens (Electronic Money Tokens - EMTs), die nicht gemäß der EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerte (MiCA oder MiCAR) zugelassen sind, veröffentlicht.
ARTs und EMTs unterliegen der Regulierung der MiCA. Kryptowerte-Dienstleister, wie beispielsweise Handelsplattformen, dürfen keine ARTs und EMTs anbieten, deren Emittent nicht gemäß MiCA zugelassen ist. In dem Public Statement fordert die ESMA die nationalen Aufsichtsbehörden auf, die Einhaltung der MiCA in Bezug auf solche Kryptowerte-Dienstleistungen bis spätestens Ende Q1/2025 definitiv sicherzustellen.
Am 31. Januar 2025 hat die ESMA des Weiteren ein Supervisory Briefing zur Erlaubnis von Kryptowerte-Dienstleistern nach Maßgabe der MiCA veröffentlicht. Die an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten Ausführungen präzisieren unter anderem die Anforderungen an den Nachweis und die behördliche Prüfung der Substanz, der guten Unternehmensführung, der Auslagerungssachverhalte, der Eignungsanforderungen (fit and proper) und des Geschäftsplans von Kryptowerte-Dienstleistern im Rahmen eines MiCA-Erlaubnisverfahrens.
Schließlich hat die ESMA weitere Antworten auf häufig zur MiCA gestellte Fragen veröffentlicht (Q&A).
Zudem hat die BaFin bereits am 3. Januar 2025 ein Merkblatt mit Hinweisen zu den Anforderungen für das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von ARTs und EMTs unter der MiCA veröffentlicht.
DORA – Änderungen der IT-Anforderungen
Die EU-Verordnung über die digitale operationelle Resilienz im Finanzsektor (DORA) ist seit dem 17. Januar 2025 für den Finanzsektor in der EU anwendbar. Die Regulierung soll die Cybersicherheit erhöhen, Informations- und Kommunikationstechnologierisiken vorbeugen und die digitale operationale Resilienz des Finanzsektors stärken. Darüber hinaus trat am 30. Dezember 2024 das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz in Bezug auf die Umsetzung der DORA in Kraft, das ab dem 1. Januar 2027 weitere Institute (wie Leasing- oder Factoringgesellschaften) dazu verpflichten wird, die DORA anzuwenden.
Die Rundschreiben mit den bisherigen Anforderungen an die IT für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAIT), Versicherungen (VAIT) und Zahlungs- und E-Geld-Institute (ZAIT) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Ablauf des 16. Januar 2025 aufgehoben. Die bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) hat die BaFin teilweise aufgehoben und ansonsten aktualisiert. Sie soll am 31. Dezember 2026 vollständig aufgehoben werden.
Bereits im Dezember 2024 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weitere Antworten auf häufig zur DORA gestellte Fragen veröffentlicht (Q&A).
Risiken im Fokus der BaFin 2025
Ende Januar 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrer Publikation „Risiken im Fokus der BaFin 2025“ einen Ausblick auf die Aufsichtsschwerpunkte im Jahr 2025 gegeben. In der Publikation werden zunächst sechs Risiken als besonders bedeutend eingestuft:
- Risiken aus Korrekturen an den Immobilienmärkten
- Risiken aus signifikanten Korrekturen an den internationalen Finanzmärkten
- Risiken aus dem Ausfall von Unternehmenskrediten
- Risiken aus Cyber-Vorfällen mit gravierenden Auswirkungen
- Risiken aus unzureichender Geldwäscheprävention
- Risiken aus Konzentrationen bei der Auslagerung von IT-Dienstleistungen
Die BaFin sieht daneben die Themenbereiche „Nachhaltigkeitsprobleme“, „Digitalisierung“ und „Umbrüche in der Geopolitik“ als Trends, die neben Chancen für die Wirtschaft und den Finanzsektor auch erhebliche Risiken mit sich bringen, und hat angekündigt, den Umgang der von ihr beaufsichtigten Unternehmen mit diesen Trends und Risiken genau zu beobachten und verstärkt zum Gegenstand ihrer Prüfungen zu machen.
BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu Verbriefungen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. Januar 2025 mittels eines Rundschreibens die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Verbriefungen gemäß der EU-Verbriefungsverordnung in ihre Verwaltungspraxis übernommen.
Die Leitlinien konkretisieren zum einen die Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Bilanzverbriefungen (STS-Verbriefungen) sowie die Anforderungen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung, den Drittpartei-Verifizierer und den synthetischen Zinsüberschuss gemäß EU-Verbriefungsverordnung. Zum anderen ändern die Leitlinien die die STS-Kriterien für Asset-Backed Commercial Paper (ABCP)- und Nicht-ABCP-Verbriefungen gemäß der EU-Verbriefungsverordnung.
Entscheidung des BGH zur Erhebung von Verwahrentgelten für Bankguthaben
Am 4. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen bestimmte von Kreditinstituten gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln für unwirksam erklärt, welche die Erhebung von Verwahrentgelten für Kundenguthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten vorsahen.
Der BGH urteilte, dass die in den streitgegenständlichen Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, aber gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, da Verbraucher die mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen konnten. Bezüglich der streitgegenständlichen Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten und für Spareinlagen urteilte der BGH, dass diese einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
KG Berlin: Begriff des „öffentlichen Angebots“ von Vermögensanlagen
In einem Hinweisbeschluss vom 28. November 2024 hat das Kammergericht Berlin (KG) wichtige Klarstellungen dahingehend getroffen, wie der Begriff des eine Prospektpflicht für Vermögensanlagen nach den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) auslösenden „öffentlichen Angebots“ im Einzelfall zu verstehen ist. Unter Berücksichtigung des dem Wertpapier-Prospektrecht zugrunde liegenden Begriffsverständnisses liegt danach kein öffentliches Angebot vor, wenn die angesprochenen Personen dem Anbieter bereits zuvor bekannt waren und von diesem gezielt auf die Anlagemöglichkeit angesprochen werden. Das KG hat weiter entschieden, dass es ebenso wenig darauf ankommt, ob sich die Anleger untereinander kannten oder ohne Weiteres zueinander in Kontakt treten konnten, wie auf die Frage, ob die Anleger auf Grund der Kenntnis oder der leichten Erlangung der notwendigen, von ihm auch bewertbaren Informationen für ihre Anlageentscheidung des vom VermAnlG beabsichtigten Schutzes bedürfen. Im Übrigen hat das KG zu dem Tatbestand des eine Prospektpflicht ausschließenden Angebots an einen begrenzten Personenkreis (§ 2 Nr. 6, 1. Alt. VermAnlG) ausgeführt, dass ein solches auch bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) VermAnlG genannten Zahl von 20 Anlegern vorliegen kann.
Änderungen der Anlageverordnung in Kraft getreten
Am 7. Februar 2025 sind die als Teil des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgeschlagenen Änderungen der Anlageverordnung (AnlV) in Kraft getreten. Sie betreffen vor allem die Einführung einer eigenständigen Anlagequote (in Höhe von 5% des Sicherungsvermögens) für direkte und indirekte Investitionen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen (Infrastrukturquote) und die Anhebung der Risikokapitalanlagenquote von 35% auf 40% des Sicherungsvermögens. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Öffnungsklausel (§ 2 Abs. 2 AnlV) auf Anlagen erweitert, welche die Streuungsanforderungen pro Assetklasse nicht mehr erfüllen, ohne dass hiermit aber eine Kapazitätserhöhung der Öffnungsklausel verbunden ist.