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Investment Management Client Alert Februar 2026

Datum: 23. Februar 2026
EU Asset Management and Investment Funds Alert

Standortfördergesetz in Kraft getreten

Am 9. Februar 2026 wurde das Standortfördergesetz (StoFöG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz soll den Wirtschaftsstandort Deutschland fördern, in dem es unter anderem Impulse für private Investitionen setzt (insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, erneuerbare Energien sowie Wagnis- und Wachstumskapital) und unnötige Bürokratiekosten abbaut. 

Das Standortfördergesetz sieht unter anderem auch Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) vor, mit dem die Investitionsmöglichkeit von Immobilienfonds in Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien erweitert und die Investition von offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in geschlossene Fonds ermöglicht werden sollen. Mit Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) sollen Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien, Infrastruktur und Venture Capital auch steuerlich flankiert werden. Zudem wird die Schädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Qualifikation als Investmentfonds sowie Spezial-Investmentfonds und für Zwecke der Gewerbesteuerbefreiung für eine Reihe von Tätigkeiten entschärft.  

Die oben genannten Änderungen des KAGB und des InvStG sind am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. 

BMF veröffentlicht Referentenentwurf zu Umsetzung der Solvency II-Änderungen

Am 10. Februar 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf für ein Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) veröffentlicht. Das Gesetz dient unter anderem zur Umsetzung der Solvency II–Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/2) in deutsches Recht.

Der Referentenentwurf regelt unter anderem die Basissolvabilitätskapitalanforderung bei langfristigen Aktieninvestitionen neu. Vor dem Hintergrund der EU-Vorgaben sieht der Entwurf auch die Möglichkeit einer Einordnung von Aktien an europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIFs) und anderen alternativen Investmentfonds (AIFs) mit niedrigem Risikoprofil als langfristige Aktieninvestition bereits auf Fondsebene anstatt auf Ebene der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerten vor. Eine Durchschau mit umfangreichen Berichtspflichten wäre dann nicht erforderlich. Damit könnte sich bei Einhaltung aller Voraussetzungen für solche Fondsanlagen sogar ein Basis-Stressfaktor von 22% (anstatt 39%) ergeben. 

Die Solvency II–Änderungsrichtlinie ist von den Mitgliedstaaten ab dem 30. Januar 2027 anzuwenden.

BMF-Schreiben zur Behandlung von Fondsetablierungskosten

Am 19. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zu verschiedenen Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten gemäß § 6e EstG (Einkommensteuergesetz) beantwortet.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auflage geschlossener Fonds sind keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern gelten als Anschaffungskosten der Fondsvermögensgegenstände, wenn die Fonds in der Form von Personengesellschaften und unter Verwendung vorformulierter Vertragswerke ohne wesentliche Anlegereinflussnahme aufgelegt wurden (§ 6e EStG). Das BMF-Schreiben führt unter anderem näher aus, wann die Anleger (keine) wesentliche Einflussnahme auf das vorformulierte Vertragswerk haben. Von einer wesentlichen Einflussnahme ist auszugehen, wenn Anleger rechtlich und tatsächlich wesentliche Teile des Konzepts ändern können (z.B. Auswahl der Investitionen). 

Das BMF-Schreiben soll im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht und von den Finanzbehörden auf alle offenen Fälle angewendet werden.

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Am 28. Januar 2026 hat der Finanzausschuss das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) mit einer Reihe von Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 3. Dezember 2025 gebilligt. Das BRUBEG setzt unter anderem die Änderungsrichtlinie der EU- Bankenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1619 – CRD VI) in deutsches Recht um (z.B. Kreditwesengesetz). Die CRD VI ist Teil des EU-Bankenpakets, welches auch Basel III umsetzt. Durch die CRD VI werden insbesondere neue aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen für Zweigstellen von Drittstaatenbanken eingeführt.

Eine Änderung im Vergleich zum Regierungsentwurf des BRUBEG betrifft Beteiligungsrisikopositionen von Förderbanken, die im Rahmen ihres Förderauftrags eingegangen werden. Auf entsprechende Beteiligungsrisikopositioinen und nachrangige Schuldtitel ist die Kapitaladäquanzverordnung (CRR) nicht anwendbar, sodass ihnen Risikogewichte im Standardansatz für das Kreditrisiko von 100 Prozent zugewiesen werden können (anstatt mindestens 250 Prozent). In Bezug auf die Zweigstellen von Drittstaatenbanken gab es keine Änderungen. 

Ein Großteil der Vorschriften der CRD VI müsste bereits seit 11. Januar 2026 von den Mitgliedstaaten angewendet werden. Trotz der verspäteten Umsetzung in Deutschland hat sich der Finanzausschuss nun aber gegen ein rückwirkendes Inkrafttreten des BRUBEG ausgesprochen. Als neues Inkrafttretensdatum wurde der Erste des nächsten Quartals gewählt.

Orientierungshilfe der BaFin zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI

Am 30. Januar 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) in Finanzunternehmen veröffentlicht. Die Orientierungshilfe dient als unverbindliche Hilfestellung und soll Finanzunternehmen bei der Umsetzung der relevanten regulatorischen Anforderungen gemäß dem Digital Operational Resilience Act (DORA) beim Einsatz von KI unterstützen. 

Ein KI-System ist unter Verweis auf die EU-KI-Verordnung ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist. Die Orientierungshilfe befasst sich mit Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) während des gesamten Lebenszyklus beim Einsatz von KI, einschließlich Entwicklung, Test, Betrieb und Außerbetriebnahme. Hervorgehoben wird die Notwendigkeit einer robusten Governance- und Organisationsstruktur sowie klarer Strategien und kontinuierlicher Schulung. Die Orientierungshilfe geht auch auf Spezifika bei der Nutzung von Cloud-Diensten sowie Fragen der Cyber- und Datensicherheit ein. 

Die Orientierungshilfe richtet sich insbesondere an von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen, die die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement erfüllen müssen (CRR-Institute sowie unter Solvency-II regulierte Versicherungsunternehmen). Die Orientierungshilfe definiert jedoch keine aufsichtlichen Erwartungen der BaFin.

ESMA veröffentlicht Leitlinienübersetzungen für Mitarbeiteranforderungen nach MiCA

Am 28. Januar 2026 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Übersetzungen ihrer Leitlinien zu den Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen gemäß der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA), veröffentlicht.

Diese Leitlinien sehen Mindestanforderungen an Qualifikation, Erfahrung und kontinuierliche berufliche Weiterbildung (Continuing Professional Development – CPD) für Mitarbeitende vor, die Kunden Informationen oder Beratung zu Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen bereitstellen. 

Von der Einhaltung dieser Leitlinien erhofft sich die ESMA eine Stärkung des Anlegerschutzes.

Zuständige Behörden sollen die Leitlinien in ihre nationalen rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenwerke integrieren und durch ihre Aufsicht sicherstellen, dass Kryptowerte-Dienstleister sie einhalten. Innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung müssen die Behörden ESMA mitteilen, ob sie die Leitlinien einhalten oder deren Einhaltung beabsichtigen.

Die Leitlinien gelten ab dem 28. Juli 2026 (d. h. sechs Monate nach der Veröffentlichung der Übersetzungen auf der ESMA-Website).

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