Investment Management Client Alert Juni 2025
ESMA veröffentlicht Final Report zu Erstellung von Wertpapierprospekten
Am 12. Juni 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihren Abschlussbericht (Final Report) mit technischen Regulierungsstandards (RTS) für die Erstellung von Wertpapierprospekten veröffentlicht. Dieser enthält einen Änderungsvorschlag zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, in Bezug auf die Schemata für die Inhalte von Wertpapierprospekten. Dadurch sollen die Änderungen der Prospektverordnung, insbesondere aufgrund der Einführung neuer Prospekttypen, mit dem am 14. November 2024 durch das Europäische Parlament beschlossenen Listing Act weiter ausgeführt und umgesetzt werden.
Wesentliche Neuerungen bezüglich des Prospektinhalts sieht der Änderungsentwurf der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 für European Green Bonds und Nichtdividendenwerte vor, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen. Dies betrifft insbesondere Angaben zur EU-Taxonomie Verordnung und zu Marktstandards oder ESG-Gütesiegeln. Zudem müssen Emittenten von Nichtdividendenwerten, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen, und denen ein Basiswert zu Grunde liegt (strukturierte Wertpapiere), darüber informieren, inwiefern dieser Basiswert für die Beurteilung der ESG-Faktoren oder ESG-Ziele wesentlich ist.
Die Europäische Kommission hat nunmehr grundsätzlich drei Monate Zeit zu entscheiden, ob Sie den finalen Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 umsetzt.
ESMA veröffentlicht technische Ratschläge zur Harmonisierung der Prospekthaftung
Am 12. Juni 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) technische Ratschläge (Technical Advice) in Bezug auf die weitere Harmonisierung der zivilrechtlichen Haftung für Wertpapierprospekte veröffentlicht. Ein entsprechendes Mandat der ESMA ist in der Prospektverordnung nach Änderung durch den Listing Act vorgesehen. Die zivilrechtliche Prospekthaftung ist bislang weitestgehend im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch nach der Prospektverordnung ein Prospekthaftungsregime vorzusehen. Die ESMA hatte für ihre technischen Ratschläge zuvor die Haftungsregime in den Mitgliedstaaten untersucht.
Ebenso wie die konsultierten Marktteilnehmer sieht auch die ESMA keinen grundsätzlichen Reform- bzw. Harmonisierungsbedarf in Bezug auf die Prospekthaftungsregeln. Sie hat jedoch zwei Bereiche identifiziert, die aus ihrer Sicht diskussionswürdig sind. Manche Prospekthaftungsregime sehen eine Ausnahme (Safe Harbour-Rule) für Prognosen in Prospekten vor, da diesen in der Regel eine gewisse Unsicherheit inhärent ist. Die ESMA schlägt bestimmte Kriterien und Beschränkungen für den Fall vor, dass auch in die Prospekthaftungsvorschrift (Artikel 11) der Prospektverordnung eine solche Safe Harbour-Rule aufgenommen werden soll. Zudem weist die ESMA auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts in Bezug auf Prospekthaftungsansprüche hin. Dies bestimmt sich nach den Konfliktregeln des internationalen Privatrechts, z.B. der Rom-I- und Rom-II-Verordnung. Eine spezifische Regelung für Prospekthaftungsansprüche könnte nach Ansicht der ESMA hier hilfreich sein.
Als nächstes wird die ESMA ihren Abschlussbericht (Final Report) veröffentlichen.
Anhörung der BaFin zur Rücknahme von GwG-Befreiungen
Am 6. Juni 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Anhörung zu einer Allgemeinverfügung bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) gestartet.
Unter der bis zum 20. August 2008 geltenden Fassung des GwG konnten Verpflichtete von den Vorschriften des GwG freigestellt werden. Davon hatte die BaFin bzw. deren Vorgängerbehörde auch Gebrauch gemacht und entsprechende Freistellungsbescheide erteilt, die teilweise bis heute gelten.
Vor dem Hintergrund der grundsätzlich ab dem 10. Juli 2025 anwendbaren neuen EU-Geldwäscheverordnung, die auch die Freistellung von den GwG-Pflichten neu regelt, sieht die BaFin für einen Fortbestand der früher erteilten Freistellungen keinen Raum mehr und plant, die Freistellungen im Wege einer Allgemeinverfügung bis zum 10. Juli 2025 zurückzunehmen.
ESMA veröffentlicht Final Report zu aktiven Konten unter EMIR
Am 19. Juni 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihren Abschlussbericht (Final Report) mit technischen Regulierungsstandards (RTS) in Bezug auf die Pflicht zur Nutzung eines aktiven Kontos für OTC-Derivate veröffentlicht.
Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen und die Clearingschwelle für bestimmte Derivatekontrakte überschreiten, müssen gemäß der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) für diese Derivatekontrakte ein aktives Konto bei einer zugelassenen zentralen Gegenpartei (CCP) führen und eine bestimmte Anzahl von Geschäften auf diesem Konto clearen.
Die technischen Regulierungsstandards der ESMA legen in dem Entwurf einer Delegierten Verordnung weitere Anforderungen an die Funktionalität und den Betrieb der aktiven Konten, die Bedingungen für Stresstests und die Einzelheiten zu Meldungen fest. Die Anforderungen bestimmen sich in Abhängigkeit der Art des Derivats und des Erreichens bestimmter Schwellen.
Die Europäische Kommission hat nunmehr grundsätzlich drei Monate Zeit, um über die Annahme der vorgeschlagenen Delegierten Verordnung zu entscheiden.
ESMA geht gegen Werbung für unzulässige Finanzdienstleistungen vor
Am 28. Mai 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit gesonderten Schreiben die großen Social Media-Anbieter aufgefordert, gegen Werbung für unzulässige Finanzdienstleistungen vorzugehen. Demnach sollen die Social Media-Anbieter proaktive Schritte unternehmen, um die Werbung für unzulässige Finanzdienstleistungen in der EU zu verhindern. Insbesondere sollen sie darauf achten, dass Firmen, die auf ihrer Plattform eine Finanzdienstleistung bewerben wollen, eine ausreichende Erlaubnis für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in der EU verfügen oder über eine entsprechend autorisierte Firma handeln.