Investment Management Client Alert Mai 2026
Bericht des ECON-Ausschusses zur SFDR 2.0
Am 28. April 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) den Entwurf seines Berichts zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung (SFDR 2.0) veröffentlicht.
In dem Bericht wird unter anderem vorgeschlagen, die SFDR 2.0 auch auf verpackte Anlageprodukte im Sinne der PRIIPs-Verordnung anzuwenden. Das würde dann zum Beispiel auch strukturierte Wertpapiere umfassen.
Verschärfungen werden auch in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAIs) vorgeschlagen. So sieht ein Punkt vor, dass auch Produkte nach Artikel 8 der SFDR 2.0 (ESG Basic) verpflichtende PAIs offenlegen sollen. Diese Pflicht-PAIs sollen für alle Produktkategorien angewendet werden.
Für die Kategorien nach Artikel 7 (Transition) und Artikel 9 (Sustainable) wird eine Erhöhung des Mindestanteils taxonomiekonformer Investitionen von 15% auf 20% vorgeschlagen.
Während grundsätzlich eine verlängerte Übergangsfrist von 24 Monaten vorgeschlagen wird, sollen die durch die SFDR 2.0 geplanten Entlastungen (z.B. Wegfall der PAIs auf Unternehmensebene) sofort in Kraft treten.
Der Bericht befindet sich noch in einer frühen Phase und muss nach seiner Annahme durch den ECON-Ausschuss auch noch durch das EU-Parlament angenommen werden.
BaFin konsultiert zweiten Entwurf einer WpI MaRisk
Am 6. Mai 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den zweiten Entwurf für ein neues Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten“ (WpI MaRisk) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.
Im Vergleich zur ersten Entwurfsfassung vom August 2025 ist der zweite Entwurf weniger umfangreich und orientiert sich nun näher an den gesetzlichen Mindestanforderungen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute, für die er einen flexiblen und passgenauen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation und des Risikomanagements schaffen soll. Darüber hinaus soll das Rundschreiben Missständen im Wertpapierwesen entgegenwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen könnten. Zudem soll ein Beitrag dazu geleistet werden, das Risiko für eine ungeordnete Abwicklung der Wertpapierinstitute zu mitigieren. Leitbild der WpI MaRisk soll die Solvenzaufsicht zum Schutz der Kunden sein, die eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Wertpapierinstituts mit einem wirksamen Risikomanagement erfordert.
Auch weiterhin bleiben Große Wertpapierinstitute vom Anwendungsbereich der WpI MaRisk ausgeschlossen, da für diese auch zukünftig die MaRisk für Banken in der jeweils gültigen Fassung gelten soll.
Stellungnahmen zum Entwurf können bei der BaFin bis zum 17. Juni 2026 abgegeben werden. Das final abgestimmte Rundschreiben soll dann ab dem 1. Januar 2027 gelten.
BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu LMTs an
Am 5. Mai 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt, die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu Liquiditätsmanagement-Instrumenten (LMTs) für offene Fonds anzuwenden.
Die ESMA-Leitlinien wurden am 12. März 2026 veröffentlicht und enthalten die Aufsichtsrahmen im Zusammenhang mit der Auswahl und Kalibrierung der LMTs bei OGAW und offenen AIF. Die Leitlinien werden somit in die Aufsichtspraxis der BaFin übernommen.
ESMA treibt Vereinfachung der EU-Meldepflichten für Fonds und Transaktionen voran
Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat am 4. Mai 2026 zwei zentrale Berichte zur Vereinfachung regulatorischer Meldepflichten im Fonds- und Transaktionsreporting veröffentlicht. Ziel ist es, die zunehmende Komplexität und den operativen Aufwand europäischer Reporting-Regime für Fondsmanager und andere Marktteilnehmer zu reduzieren.
Im Mittelpunkt steht der von ESMA verfolgte „report once“-Ansatz: Marktteilnehmer sollen Daten künftig möglichst nur einmal melden müssen, während Aufsichtsbehörden Informationen EU-weit effizienter austauschen können. Hierdurch sollen Doppelmeldungen, inkonsistente Datenanforderungen und parallele Reporting-Prozesse reduziert werden.
Für den Fondsbereich schlägt ESMA einen harmonisierten EU-weiten Reporting-Rahmen mit einem einheitlichen Meldeformular vor. Das derzeit fragmentierte nationale Meldewesen soll schrittweise durch ein gemeinsames europäisches System ersetzt werden. Vorgesehen ist ein hybrides Modell, bei dem die Datenerhebung weiterhin national erfolgt, Datenvalidierung und -analyse jedoch stärker auf EU-Ebene gebündelt werden. Zunächst sollen insbesondere die Reporting-Pflichten unter AIFMD und UCITS zusammengeführt werden.
Daneben hat ESMA einen Zwischenbericht zur Vereinfachung der Transaktionsmeldungen unter EMIR, MiFIR und SFTR veröffentlicht. Die Behörde identifiziert insbesondere überlappende Anforderungen, uneinheitliche Datenstandards sowie häufige regulatorische Änderungen als wesentliche Kostentreiber für die Branche. Langfristig prüft ESMA auch hier die Einführung eines integrierten „report once“-Modells. Konkrete regulatorische Empfehlungen sollen nach weiterer Konsultation des Marktes bis Mitte 2026 folgen.
Für Fondsinitiatoren, Kapitalverwaltungsgesellschaften und sonstige regulierte Marktteilnehmer könnten die Vorschläge mittel- bis langfristig erhebliche Auswirkungen auf Reporting-Prozesse, Datenmanagement und IT-Schnittstellen haben. Zugleich deutet sich eine stärkere Standardisierung europäischer Aufsichtsdaten an, die künftig höhere Anforderungen an Datenqualität und Governance mit sich bringen dürfte.
Konsultationspapier der ESMA zu ESG-Rating-Verordnung
Die ESG-Rating-Verordnung wird ab dem 2. Juli 2026 anwendbar sein. Unternehmen, die unter die Regulierung fallen, müssen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) innerhalb eines Monats mitteilen, ob sie eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung beantragen wollen.
Zugelassene Anbieter können zusätzlich beantragen, ESG-Ratings von nicht in der EU ansässigen Unternehmen anzuerkennen (sog. „Endorsement“). Die ESMA-Leitlinien sollen dabei erklären, welche Anforderungen und Nachweise für solche Anträge gelten und wie der Prozess praktisch umzusetzen ist.
Die ESMA hat eine Konsultation zu Entwürfen von Leitlinien eröffnet, die ihren vorgeschlagenen Rahmen für die Anerkennung von außerhalb der EU erstellten ESG-Ratings gemäß Artikel 11 der ESG-Rating-Verordnung darlegen. Die Leitlinien sollen klarstellen, welche Informationen und Unterlagen Unternehmen vorlegen müssen, wenn sie die Genehmigung zur Anerkennung von ESG-Ratings aus Drittstaaten beantragen. Das Anerkennungsregime soll den fortlaufenden Zugang zu globalen ESG-Daten sicherstellen und gleichzeitig die Marktintegrität wahren sowie den Anlegerschutz gewährleisten.
Nach dem von der ESMA vorgeschlagenen Rahmen müssten anerkannte ESG-Ratings Anforderungen erfüllen, die im Wesentlichen den für in der EU zugelassenen Anbieter geltenden Standards entsprechen, einschließlich Vorgaben zu Governance, Methodik und Offenlegung.
Das Konsultationspapier enthält eine detaillierte Tabelle, in der die Unterlagen aufgeführt sind, die ESMA von Antragstellern im Rahmen der Anerkennung von ESG-Ratings erwartet, jeweils bezogen auf die einzelnen Anforderungen nach Artikel 11. Zudem erläutert es, wie Ratinganbieter die fortlaufende Einhaltung der spezifischen Verpflichtungen aus Artikel 11 nachweisen können.
Die Konsultation endet am 29. Mai 2026.