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Investment Management Client Alert März 2025

Datum: 11 März 2025
Asset Management and Investment Funds Alert

LG Nürnberg-Fürth urteilt zu PRIIP-Risikoindikator bei offenem Immobilienfonds


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 21. Februar 2025 eine deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) dazu verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern ein Basisinformationsblatt nach der PRIIPs-Verordnung für einen offenen Immobilienfonds zu verwenden, in dem das mit dem Fonds verbundene Risiko durch einen Gesamtrisikoindikator mit einem Wert von „2“ (niedrige Risikoklasse) bzw. „3“ (mittelniedrige Risikoklasse) beschrieben wird. 

Nach der vom Gericht geteilten Ansicht der Verbraucherzentrale wurde hierdurch ein zu geringes Risiko ausgewiesen, da stattdessen ein Gesamtrisikoindikator mit einem Wert von „6“ (hohe Risikoklasse) hätte angegeben werden müssen. Hintergrund der abweichenden Einschätzung ist die rechtliche Kategorisierung des Fonds, die sich an der Häufigkeit der Preisermittlung für den Fonds bzw. der ihm zugrundeliegenden Immobilieninvestments orientiert. 

Während die KVG bei der Ermittlung des Gesamtrisikoindikators auf die Häufigkeit der Ermittlung von Rücknahmepreisen abstellte, vertritt die klagende Verbraucherzentrale die Ansicht, dass hierfür allein auf die Häufigkeit der Ermittlung der Nettoinventarwerte auf Basis aktueller Immobilienbewertungen abzustellen sei. Dies geschieht für den betreffenden Fonds nur vierteljährlich und damit nach Ansicht des Gerichts für eine Einstufung in eine niedrigere Risikoklasse zu selten, da die maßgeblichen Preise für eine niedrigere Risikoklasse nach Maßgabe der PRIIPs-Verordnung mindestens monatlich ermittelt werden müssen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die beklagte KVG hat bereits Berufung angekündigt.

Neues Merkblatt der BaFin zur  ANLAGEBERATUNG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Datum vom 10. Februar 2025 ein neues Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand der Anlageberatung veröffentlicht. Das neue Merkblatt ersetzt das bisherige „Gemeinsame Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung“ vom Februar 2019.

Das Merkblatt enthält kleinere redaktionelle Aktualisierungen (insbesondere im Hinblick auf das zwischenzeitlich neu eingeführte Wertpapierinstitutsgesetz) und zusätzliche Informationen zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von Anlageempfehlungen durch sogenannte „Finfluencer“. Diese geben ihre Empfehlungen üblicherweise ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt und erfüllen demnach in der Regel nicht die Tatbestandsmerkmale der Anlageberatung. Sofern Finfluencer aber für Produkte von Unternehmen werben, die ihrerseits nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügen, kann ihnen dieser Umstand zugerechnet werden und es können seitens der BaFin Maßnahmen gegen sie ergriffen werden.

ESMA konsultiert Leitlinien zu Produktnachträgen bei Wertpapierprospekten

Am 18. Februar 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Konsultation zu Leitlinien über Nachträge, mit denen neue Wertpapiere in Wertpapierprospekte aufgenommen werden sollen, veröffentlicht. 

In Basisprospekte dürfen durch Nachträge keine neuen Produkte aufgenommen werden. Mit der EU Listing Act-Verordnung wurde die ESMA beauftragt, die Abgrenzung zwischen zulässigem Nachtrag und einem unzulässigen Produktnachtrag weiter zu spezifizieren. Der konsultierte Entwurf sieht vor, dass ein Nachtrag nur Informationen enthalten soll, die für die Darstellung bereits im Basisprospekt genannter Wertpapiere wesentlich ist. Ein Nachtrag, der eine neue Art von Wertpapiermerkmalen enthält, insbesondere einen neuen Basiswert, eine Garantie oder ein neues Zinszahlungsprofil, soll dagegen ein Produktnachtrag sein. Dasselbe gilt für die Aufnahme nachhaltigkeitsbezogener Wertpapiere. Sofern der Basisprospekt bereits allgemeine Bedingungen zu den Wertpapieren als auch zu den relevanten Risikofaktoren enthält, können hingegen begrenzte Anpassungen zu Rückzahlungs- oder Zinsberechnungsformeln als auch zu Risikofaktoren vorgenommen werden (z.B. eine neue Währung). 

Die Konsultation läuft bis zum 19. Mai 2025. 

BaFin veröffentlicht Entwurf eines Rundschreibens zu Anforderungen an Verwahrstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften bei Krypto-Investments 

Am 24. Februar 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines Rundschreibens zu den Pflichten von Verwahrstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) bei in Kryptowerte investierenden Investmentvermögen veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. 

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, das verschiedene Fondstypen vollregulierter KVGen direkt in Krypotwerte investieren. Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden technischen und regulatorischen Herausforderungen für die Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft schlägt die BaFin Mindestanforderungen im Zusammenhang mit Krypto-Investments vor. Erfasst sind nur unmittelbare Investitionen, während mittelbare Anlagen in Kryptowerte (z.B. über Delta-1-Zertifikate) nicht berücksichtigt werden. 

In Bezug auf die Verwahrstelle werden Pflichten vor Übernahme des Mandats, Pflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Kryptowerten, Prüfungspflichten bei nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen sowie Kontrollpflichten näher konkretisiert. Einen Schwerpunkt bildet auch der Einsatz von Unterverwahrern. 

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen zudem beachten, ob der direkte Erwerb von Krypotwerten von ihrer spezifischen Erlaubnis abgedeckt ist und ob sie über ausreichende sachliche und personelle Ressourcen, insbesondere ausreichende IT-Infrastruktur und Prozesse zur Überprüfung und Dokumentation sowie ausreichend interne Prozesse für den Umgang mit Kryptowerten verfügen.

Die BaFin nimmt Stellungnahmen bis zum 31. März 2025 entgegen.

ESMA veröffentlicht Übersetzungen von Leitlinien im Zusammenhang mit MiCA

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die offiziellen Übersetzungen der folgenden Leitlinien in Bezug auf die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) veröffentlicht:

  • Leitlinien über die Verfahren und Strategien zum Anlegerschutz (einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte);
  • Leitlinien zu Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass ein Drittland-Unternehmen in der EU niedergelassene oder ansässige Kunden akquiriert, sowie zur Aufsichtspraxis im Hinblick auf Reverse Solicitation; und
  • Leitlinien über die Spezifizierung der für die Pflege von Systemen und Protokollen zur Gewährleistung der Zugangssicherheit geltenden Standards der Union für Anbieter und Personen, die eine Zulassung zum Handel mit anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token beantragen.

Mit der Veröffentlichung der Übersetzungen in alle EU-Amtssprachen auf der Website der ESMA treten die Leitlinien am 27. April 2025 in Kraft.

BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu Bewerterbestellung

Am 26. Februar 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die überarbeitete Fassung ihres Rundschreibens zu Anforderungen bei der Bestellung externer Immobilienbewerter bei Immobilienfonds veröffentlicht.

Das Rundschreiben entspricht dem konsultierten Entwurf. Damit fallen unter anderem ad-hoc Einzelanzeigen bei der Folgebestellung externer Bewerter weg. Stattdessen reichen die Kapitalverwaltungsgesellschaften der BaFin halbjährlich eine Aufstellung aller für die Kapitalverwaltungsgesellschaft aktuell tätigen Bewerter ein.

EU-Kommission nimmt RTS zu MiCA an

Am 27. Februar 2025 hat die Europäische Kommission drei delegierte Verordnungen angenommen, die technische Regulierungsstandards (RTS) im Zusammenhang mit der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) betreffen. 

Die Rechtsakte umfassen:

  • Delegierte Verordnung in Bezug auf die über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen.
  • Delegierte Verordnung über die Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Anbieter von KryptowerteDienstleistungen und der Einzelheiten und Methoden für den Inhalt der Offenlegung von Interessenkonflikten.Die RTS enthalten Fallgruppen von Interessenkonflikten und Anforderungen an effektive Grundsätze in Bezug auf Interessenkonflikte.
  • Delegierte Verordnung betreffend die Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (sog. ARTs). Die RTS umfassen unter anderem Anforderungen an Vergütungsgrundsätze und persönliche Geschäfte.

Die delegierten Verordnungen liegen nun beim Rat und dem EU-Parlament zur Prüfung. Soweit keine Einwände bestehen, treten sie 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

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