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Datum: 28 February 2024
Asset Management and Investment Funds Alert

BGH zur Haftung der BaFin in Sachen „Wirecard“

Mit einem Beschluss vom 10. Januar 2024 (AZ:  III ZR 57/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Schadensersatzprozess zurückgewiesen. Die Kläger hatten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Wirecard AG gegen die BaFin Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der unionsrechtlichen Staatshaftung geltend gemacht und waren damit in den ersten beiden Instanzen gescheitert. In seinem Beschluss hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und festgestellt, dass die Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG jedenfalls im Zeitraum zwischen April 2015 bis Juni 2020 weder nach § 6 oder §§ 106 ff. WpHG (a.F.) noch im Hinblick auf die Regelungen der Richtlinie 2013/50/EU (Transparenz-Richtlinie) oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) zu beanstanden sind und bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar waren.

Die BaFin veröffentlicht aktualisierte Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter

Die BaFin hat ihr vormaliges „Merkblatt - Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter“ vom November 2018 aktualisiert und nun in Form einer erweiterten Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Im Rahmen der Überarbeitung sind dabei neben der allgemeinen Weiterentwicklung der regulatorischen Anforderungen insbesondere auch Ergebnisse aus dem Austausch der Aufsicht mit beaufsichtigten Unternehmen und Cloud-Anbietern eingeflossen. Die Aufsichtsmitteilung beinhaltet nun zusätzlich zu den bereits vorher enthaltenen und nun ergänzten Ausführungen zu vorbereitenden Handlungen und zum Governance-Rahmen für die Cloud zusätzliche Anforderungen zur sicheren Anwendungsentwicklung und zum sicheren IT-Betrieb in der Cloud sowie zur Überwachung und Kontrolle der Auslagerungen an Cloud-Anbieter. Darüber hinaus wurde auch bereits an diversen Stellen ein Ausblick auf die betreffenden Anforderungen, die sich ab Anfang 2025 für beaufsichtigte Unternehmen aus der als Digital Operational Resiliance Act (DORA) bezeichneten Verordnung (EU) 2022/2554 ergeben, aufgenommen. Die Aufsichtsmitteilung richtet sich an die im deutschen Finanzsektor beaufsichtigten Unternehmen und ist im Kontext der jeweils geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu lesen.

BaFin-FAQ zur überarbeiteten ELTIF-Verordnung

Seit dem 10. Januar 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/606 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF-Verordnung). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in diesem Zusammenhang am 1. Februar 2024 einen FAQ (Häufige Fragen zur ELTIF-Verordnung) veröffentlicht, in dem häufig gestellte Fragen zur ELTIF-Verordnung und deren Verhältnis zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) beantwortet werden. Die BaFin weist insbesondere darauf hin, dass nur ein zugelassener EU-AIFM einen ELTIF verwalten kann und dass eine Registrierung nach § 2 Abs. 4 KAGB insoweit nicht ausreicht, und dass für einen ELTIF grundsätzlich alle nach dem KAGB zulässigen Rechtformen gewählt werden können. Für die Frage, wann ein ELTIF als offen oder als geschlossen zu qualifizieren ist, kommt es nach den allgemeinen Regelungen darauf an, ob die Anleger ihre Anteile vor Beginn der Liquidationsphase oder Auslaufphase zurückgeben können; wenn die Anlagebedingungen eines ELTIF den Liquidity Window Mechanismus nach Art. 19 Abs. 2a der ELTIF-VO vorsehen, führt dies nicht dazu, dass der ELTIF als offen strukturiert qualifiziert wird. Zu beachten ist außerdem, dass die BaFin entsprechend ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis zu geschlossenen AIF auch bei geschlossenen ELTIF eine maximale Laufzeit von 30 Jahren akzeptiert.

Einigung auf EU ESG-Rating-Verordnung

Der Rat und das EU-Parlament haben sich am 5. Februar 2024 auf einen vorläufigen Text der ESG-Rating-Verordnung geeinigt. ESG-Ratings geben ein Urteil über das Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments ab, indem sie bewerten, inwieweit dieses Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt ist. Des Weiteren werden die Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt bewertet. EU-Anbieter von ESG-Ratings sollen eine Erlaubnis durch die ESMA erfordern und deren Aufsicht unterliegen. Auf sie finden Vorgaben betreffend die Veröffentlichung der Ratings und Organisationsanforderungen Anwendung (z.B. im Hinblick auf die Methodik der Ratings). Anbieter außerhalb der EU, die in der EU tätig werden wollen, müssen sich entweder die Bestätigung eines in der EU zugelassenen ESG-Ratinganbieters einholen, quantitative Kriterien für die Anerkennung erfüllen oder nach Feststellung der Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im jeweiligen Drittstaat in ein EU-Register eingetragen werden. Die ESG-Rating-Verordnung sieht zudem ein temporäres, erleichtertes Registrierungsverfahren und eine teilweise Ausnahme von einem Teil der Anforderungen vor. Die Vereinbarung der Institutionen sieht zudem die Möglichkeit vor, separate E-, S- und G-Ratings abzugeben. Wenn jedoch nur ein einziges Rating abgegeben wird, sollte die Gewichtung der E-, S- und G-Faktoren ausdrücklich angegeben werden. Gegenstand der jüngsten Verhandlungen waren ESG-Ratings, die die Verwalter von Produkten (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften) und andere regulierte Finanzmarktteilnehmer selber für ihre Produkte erstellen. Hierfür wurden ebenfalls Veröffentlichungspflichten geregelt. Dies wird auch eine Überarbeitung der Offenlegungsverordnung (SFDR) zur Folge haben. Weitere Details zur Offenlegung für ESG-Ratinganbieter werden im Rahmen der technischen Regulierungsstandards geregelt. Die ESG-Rating-Verordnung findet 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung, also voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2025. 

Neue Geldwäschebehörde der EU (AMLA) soll in Frankfurt entstehen

Die EU hat sich am 22. Februar 2024 darauf geeinigt, die neue Geldwäschebehörde der EU (Anti-Money Launderung Authority – ALMA) in Frankfurt anzusiedeln. Hintergrund ist das Bestreben der EU, ihre Rolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken. In diesem Zusammenhang hatte die Europäische Kommission ein Paket mit Vorschlägen zur Änderung des geltenden EU-Rechts zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt, das neben einer neuen Geldwäscheverordnung, einer diese ergänzenden Geldwäscherichtlinie und einer Neufassung der Geldtransferverordnung auch einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfasst. Durch eine direkte Beaufsichtigung und Beschlussfassung gegenüber einigen der risikoreichsten, grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten des Finanzsektors soll die AMLA unmittelbar zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union beitragen und gleichzeitig die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und dabei unterstützen, ihre Effektivität bei der Durchsetzung des einheitlichen Regelwerks und bei der Gewährleistung homogener, qualitativ hochwertiger Aufsichtsstandards, Ansätze und Risikobewertungsmethoden zu erhöhen. Die AMLA soll mehr als 400 Mitarbeiter beschäftigen und Mitte 2025 ihren Betrieb aufnehmen.

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