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Datum: 20 August 2024
Asset Management and Investment Funds Alert

EU-Kommission nimmt delegierte Verordnung zur ELTIF-Verordnung an

Am 19. Juli 2024 hat die EU-Kommission den Text für die delegierte Verordnung zur ELTIF-Verordnung angenommen. Der Annahme durch die EU-Kommission war ein längerer Meinungsaustausch mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorausgegangen.

Die delegierte Verordnung enthält unter anderem nähere Vorgaben betreffend die Rücknahme von Anteilen an einem ELTIF vor Ende der Laufzeit (offener ELTIF). In dem Austausch mit der EU-Kommission hatten die EU-Kommission und die ESMA insbesondere zu der Frage, wie die in den Rücknahmeregelungen vorzusehende Rücknahmebeschränkung auf einen Prozentsatz der Liquiditätsanlagen konkret auszugestalten ist, unterschiedliche Ansätze. Die EU-Kommission hat nun im Wesentlichen zwei Modelle vorgeschlagen. Bei dem ersten Modell ist ein sog. Redemption Gate vorgesehen, welches sich nach der Häufigkeit der Rückgabemöglichkeit (z.B. quartalsweise, monatlich) und der Länge der Rücknahmeerklärungsfrist bestimmt. Das zweite Modell besteht aus einem Redemption Gate und einer verpflichtend vorzuhaltenden Mindestliquidität (sog. Liquidity Pocket), die sich beide in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Rückgabemöglichkeiten bestimmen. Wenn die Mindestliquidität unterschritten wird, muss der Fondsmanager Maßnahmen einleiten, um die Schwelle wieder zu erreichen.

Die angenommene delegierte Verordnung kann während einer Frist von drei bzw. sechs Monaten durch das EU-Parlament und den Rat geprüft und zurückgewiesen werden.

Anwendung der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen

Bereits vor zwei Jahren hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Verwaltungspraxis zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen deutscher Publikums-Investmentvermögen entworfen. In einer Aufsichtsmitteilung vom 25. Juli 2024 hat die BaFin nun bekannt gegeben, dass sie zukünftig die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 14. Mai 2024 veröffentlichten Leitlinien für Fondsnamen in ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird. In diesen Leitlinien hat die ESMA-Vorgaben dazu gemacht, wann im Namen eines Investmentvermögens nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwendet werden dürfen, wobei die ESMA grundsätzlich zwischen

  • Transition-, sozial- oder Governance-verwandten Begriffen,
  • Umwelt- oder Impact-verwandten Begriffen und
  • Nachhaltigkeit-verwandten Begriffen

unterscheidet. Die zulässige Verwendung relevanter Begriffe hängt dabei u.a. davon ab, ob und in welcher Höhe in bestimmte Vermögensgegenstände investiert wird. Darüber hinaus müssen im Einzelfall bestimmte Anlagen ausgeschlossen sein (Mindestausschlüsse), wobei grundsätzlich eine Orientierung an den nachhaltigkeitsbezogenen Referenzwerten der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) erfolgt.

Die BaFin hat in ihrer Aufsichtsmitteilung auch klargestellt, dass sie eine Anpassung von Anlagebedingungen im Zuge der Umstellung von Bestandsfonds mit Nachhaltigkeitsbezug auf die ESMA-Leitlinien weder als eine Änderung der Anlagegrundsätze noch als eine anlegerbenachteiligende Änderung wesentlicher Anlegerrechte ansieht.

Referentenentwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht

Am 5. August 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf für das Fondsmarktstärkungsgesetz veröffentlicht. Durch das Gesetzesvorhaben sollen primär die Vorgaben der Änderungsrichtlinien zur AIFM- und OGAW-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund werden insbesondere die durch die Änderungsrichtlinien harmonisierten Regelungen betreffend die Kreditvergabe durch AIF (einschließlich Anforderungen an das Risikomanagement und die Gewährung von Gesellschafterdarlehen) und die verpflichtende Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten für Investmentvermögen in das KAGB übernommen. Weitere nennenswerte Änderungsvorschläge betreffen die Anforderungen und das Berichtswesen in Bezug auf Auslagerungen und generell die Melde- und Berichtspflichten von Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie die Vertriebsanzeigen.

Zudem schlägt der Gesetzgeber eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen vor, die nicht aus den EU-Änderungsrichtlinien resultieren. Diese rein national veranlassten Änderungsvorschläge umfassen unter anderem eine weitere Flexibilisierung der Rechtsformwahl. So soll etwa die Auflage geschlossener Sondervermögen auch bei Publikumsfonds zulässig werden. Des Weiteren dürfen Immobilien- und Infrastrukturfonds künftig neben Sondervermögen und offener Investmentkommanditgesellschaft auch als offene Investmentaktiengesellschaft aufgelegt werden. Bei der Registrierung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (sub-threshold) sollen künftig Angaben zu bedeutend beteiligten Inhabern erforderlich sein, um Verflechtungen und Zurechnungen besser aufdecken zu können. Schließlich soll für die Abwicklung eines Sondervermögens künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst und nicht mehr die Verwahrstelle verantwortlich sein. 


Final Report der ESAs betreffend die Untervergabe an IKT-Drittdienstleister im Rahmen von DORA

Am 26. Juli 2024 haben die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) ihren gemeinsamen Bericht (Final Report) über den Entwurf der technischen Durchführungsstandards (RTS) im Rahmen des Digital Operational Resilience Act (DORA) veröffentlicht. Der Entwurf der RTS legt Anforderungen für die betroffenen Unternehmen des Finanzsektors fest, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) an Drittdienstleister untervergeben, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen (Art. 30 DORA). Der Entwurf der RTS betont eine solide Unternehmensführung, das Risikomanagement und interne Kontrollen in Bezug auf IKT-Subunternehmer.

Die Erbringung von IKT-Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe sollten ähnlich behandelt werden, wie Tätigkeiten außerhalb der Gruppe. Die Verwendung von IKT-Dienstleistern (einschließlich Gruppenunternehmen) entbindet die betroffenen Unternehmen des Finanzsektors und ihre Geschäftsleitung nicht von der Verantwortung, Risiken zu steuern und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Der Entwurf der RTS umfasst den gesamten Lebenszyklus der vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Dienstleistern.

Der Entwurf der RTS liegt nun bei der EU-Kommission zur Prüfung und Annahme. 

Loan Fronting im Fokus der BaFin

Die BaFin hat am 19. Juli 2024 vertiefende Informationen zum sog. Loan Fronting veröffentlicht. Unter Loan Fronting wird die Vergabe von Darlehen durch ein Kreditinstitut auf Veranlassung eines Dritten in unterschiedlichsten Konstellationen verstanden. Dies beinhaltet insbesondere Fälle, in denen mehrere Banken gemeinsam einen Kredit (syndizierten Kredit) vergeben und nur eine Bank (Fronting Bank) gegenüber dem Darlehensnehmer auftritt, umfasst aber auch Fälle, in denen eine natürliche oder juristische Person (z.B. weil ihnen die hierzu erforderliche Erlaubnis fehlt, ein Kreditinstitut (Fronting Bank) mit der Vergabe eines Kredits beauftragen (Loan Fronting im weiteren Sinne). Um einen Kreditauftrag im Sinne von § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss es sich dabei nicht zwingend handeln. Erfasst werden beispielsweise aber auch Konstellationen, in denen sich Dritte verpflichten, einen Kredit bar zu besichern, und schon vor Vergabe des Kredits einen Kauf der Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Fronting Bank vereinbaren.

Die BaFin sieht bei Tätigkeiten des Loan Fronting eine Vielzahl von geldwäscherechtlichen Risiken, die von der konkreten Ausgestaltung des Geschäfts im Einzelfall abhängen, wie z.B. Risiken aus unbekannter Mittelherkunft, Risiken aus der Leistung des Kapitaldienstes und Risiken durch die beteiligten Personen. Im laufenden Jahr stehen diese Risiken im besonderen Fokus der Aufsichtstätigkeit der BaFin.

Konsolidierter Q&A zur Offenlegungs-Verordnung aktualisiert

Am 25. Juli 2024 wurde die konsolidierte Fragen- und Antwortenliste der EU-Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) betreffend die Offenlegungsverordnung (SFDR) veröffentlicht. Hinzugekommen sind neue Antworten der ESAs.

Die Fragen- und Antwortenliste enthält unter anderem neue Aussagen zur Ermittlung und Darstellung einiger Nachhaltigkeitsindikatoren im Rahmen der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAIs). Dies beinhaltet auch eine Durchschau bei Investitionen in andere Fonds. Zur Ermittlung des Anteils der taxonomiekonformen nachhaltigen Investitionen und zur nachhaltigen Investition durch Anlage in andere Fonds wird ebenfalls Stellung genommen. In dem letztgenannten Fall soll es wiederum zu einer Durchschau kommen. Zudem wurde klargestellt, dass die Grundsätze guter Unternehmensführung auf reine Zweckgesellschaften (SPV) keine Anwendung finden sollen. Des Weiteren wurden auch die Offenlegungspflichten auf der Internetseite von Finanzmarktteilnehmern (einschließlich von registrierten AIFM ohne eigene Internetseite) näher erläutert.

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