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Datum: 24. März 2023

BaFin erteilt Erlaubnis an Zweigstelle der Silicon Valley Brückenbank

Am 20. März 2023 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Silicon Valley Bridge Bank N.A. die Erlaubnis erteilt, mit ihrer deutschen Zweigstelle „SVB Germany“ das Kreditgeschäft und das Eigengeschäft zu betreiben. Die SVB Germany hat sämtliche Geschäfte der Silicon Valley Bank Germany Branch übernommen. 

Die Silicon Valley Bank Germany Branch ist die deutsche Zweigniederlassung der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Silicon Valley Bank (SVB) mit Sitz in Santa Clara (USA). Sie hat in Deutschland als Zweigstelle eines Drittstaateninstituts im Sinne von § 53 KWG das Kreditgeschäft, nicht aber das Einlagengeschäft betrieben. Die BaFin hatte bereits am 13. März 2023 ihr gegenüber ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen und angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen (Moratorium). Dabei ging die BaFin davon aus, dass keine Auswirkungen für die Einlagensicherung in Deutschland zu erwarten sind und dass die finanzielle Situation der Silicon Valley Bank Germany Branch keine Bedrohung für die Finanzstabilität darstellt.

Die Zweigniederlassung SVB Deutschland ist eine Zweigniederlassung der neuen US-amerikanischen Silicon Valley Bridge Bank N.A., auf die die frühere Silicon Valley Bank ihren Geschäftsbetrieb einschließlich aller Einlagen, bestimmter anderer Verbindlichkeiten und im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte als so genannte Brückenbank übertragen hat. Die neue SVB Deutschland ist von dem BaFin-Moratorium nicht betroffen.

Europäisches Parlament schlägt Änderungen der AIFM- und der OGAW-Richtlinie vor

Das Europäische Parlament hat am 9. Februar 2023 einen Bericht zu den vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie), mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) abgestimmt werden. Mit den neuen Regelungen sollen im Wesentlichen

  • Klarstellungen und Vereinheitlichungen an den Auslagerungsbestimmungen erfolgen, um einen einheitlichen hohen Standard in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; 
  • Liquiditätsmanagementverfahren (LMTs) etabliert werden, die Verwaltern offener Fonds bei der Steuerung des Liquiditätsrisikos helfen;
  • die Vergütungspolitik von EU-AIFMs mit Langfristrisiken (insbesondere ESG-Risiken und Nachhaltigkeitszielen) in Einklang gebracht werden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-Verordnung) sicherzustellen;
  • Klarstellungen bezüglich der für die Zulassung von EU-AIFM erforderlichen personellen Ressourcen erfolgen; und
  • die Regelungen für AIFMs harmonisiert werden, die Kreditfonds verwalten.

Darüber hinaus soll durch die Schaffung der Möglichkeit, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige verwahrstellen zu bestellen, dem Mangel an Anbietern von Verwahrstellenleistungen auf einigen Märkten entgegengewirkt werden.

Kapitalanlage-e-Kommunikationsverordnung soll verschoben werden

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. Dezember 2022 den Entwurf einer Verordnung für die elektronische Kommunikation nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Kapitalanlage-e-Kommunikationsverordnung – KAeKV) zur Konsultation gestellt. Sie geht auf § 7b Abs. 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB zurück, der Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Inhaber bedeutender Beteiligungen ab dem 1. April 2023 zur elektronischen Kommunikation mit der BaFin über das von ihr bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren (MVP-Portal) verpflichtet. Mittels der KAeKV sollen die Pflichten aus § 7b KAGB konkretisiert und dadurch gleichzeitig Transparenz und Nutzungssicherheit für die Verpflichteten geschaffen werden. Gleichzeitig soll die Verordnung über das elektronische Meldeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 16. Juli 2013 (EAKAV) außer Kraft treten.

Am 20. März 2023 hat die BaFin eine weitere Überarbeitung des Entwurfs der KAeKV angekündigt. Somit besteht auch ab bzw. nach dem 1. April 2023 zunächst keine Verpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaften, ihre Kommunikation mit der BaFin (z.B. in Bezug auf bestimmte Anzeigen) über das MVP-Portal laufen zu lassen. Die Möglichkeiten einer freiwilligen Kommunikation über MVP (soweit möglich) und per verschlüsselter Email bleiben bestehen. Bereits bislang verpflichtend über das MVP-Portal zu erstattende Anzeigen oder Nofizierungen, wie z.B. die kürzlich auf ein MVP-Fachverfahren umgestellte Auslagerungsanzeige, haben weiterhin über das MVP-Portal zu erfolgen. 

ELTIF 2.0 – EU-Parlament beschließt Änderungen

Am 15. Februar 2023 hat das EU-Parlament die Änderungen der ELTIF-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/760) beschlossen. Der europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) konnte bislang die in ihn gesetzte Erwartung nicht erfüllen. Aufgrund zahlreicher regulatorischer Restriktionen finden sich bislang nur wenige und zudem kaum großvolumige ELTIFs auf dem Markt. Ziel der Änderungen ist es also auch die Attraktivität des ELTIF zu steigern.

Dies soll zum einen dadurch erfolgen, dass das mit dem ELTIF verfolgte Ziel und damit auch die zugelassenen Anlagevermögenswerte des ELTIF erweitert bzw. die Anforderungen daran erleichtert werden. So müssen Sachwerte nicht mehr einen Mindestwert von EUR 10 Mio. aufweisen. Es kann zudem in einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen im Sinne der STS-Verordnung mit langfristigen Basiswerten (z.B. besicherte Darlehen für Wohnimmobilien) und andere Forderungen investiert werden. Auch Investitionen in junge FinTechs sollen ermöglicht werden. Schließlich wurden auch die Anforderungen an die sog. qualifizierten Portfoliounternehmen reduziert, z.B. betreffend die maximal zulässige Marktkapitalisierung von börsengehandelten Unternehmen, die von EUR 500 Mio. auf EUR 1,5 Mrd. angehoben wird, oder bei Investitionen in Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten außerhalb der EU. 

Im Hinblick auf die Portfoliozusammensetzung wird die Anlagegrenze, also inwieweit der ELTIF mindestens in zulässige Anlagevermögenswerte investieren muss, von 70% auf 55% gesenkt. In Bezug auf weitere Anlagegrenzen, die Grenze der Hebelfinanzierung und die Vorgaben an die Diversifizierung sollen ELTIFs für professionelle Anleger weiter liberalisiert werden.

Um ELTIFs auch bei Kleinanlegern populärer zu machen, werden auf der Investorenseite die Beschränkungen für Kleinanleger und die Prüfung von deren Geeignetheit gelockert. Insbesondere wurden die Anforderung einer Mindestinvestition von EUR 10.000 und die Beschränkung des Anlegerportfolios (der ELTIF darf nicht mehr als 10% der Finanzinstrumente des Kleinanlegers umfassen) aufgehoben. Darüber hinaus ist der ELTIF-Verwalter oder -Vertriebspartner nicht mehr verpflichtet, Kleinanlegern ELTIF mittels einer „geeigneten Anlageberatung“ anzubieten (mangels Verweis auf die MiFID II war ohnehin unklar, was damit gemeint ist).

Eine spezielle ELTIF-Zulassung für den AIFM ist ebenfalls nicht mehr erforderlich, nur noch der ELTIF ist zuzulassen. 

Im Fall einer Veröffentlichung der ELTIF-Änderungsverordnung in diesem Monat, würden die Änderungen Anfang 2024 in Kraft treten.

Trilog-Einigung auf EU Green Bond Standard

Mit der am 28. Februar 2023 erzielten vorläufigen Einigung der EU-Institutionen auf einen gemeinsamen Text enden die Triloggespräche betreffend den sog. EU Green Bond Standard, der in Form einer EU-Verordnung erlassen werden soll.

Durch die Festlegung von einheitlichen Anforderungen für ökologisch nachhaltige Anleihen, die sog. europäischen grünen Anleihen (EuGB), soll die Finanzierung nachhaltigen Wachstums und der Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten Wirtschaft erleichtert bzw. beschleunigt werden. Der EU Green Bond Standard soll auch der Vergleichbarkeit von nachhaltigen Finanzinstrumenten und der Vermeidung von Green Washing dienen.

Europäische grüne Anleihe investieren in Einklang mit der EU-Taxonomie. Gemäß der vorläufigen Einigung müssen alle Erlöse aus europäischen grünen Anleihen in Wirtschaftstätigkeiten investiert werden, die mit der EU-Taxonomie im Einklang stehen, sofern die betreffenden Sektoren bereits darunterfallen. Für die Sektoren, die noch nicht unter die EU-Taxonomie fallen, und für bestimmte sehr spezifische Tätigkeiten wird es einen Flexibilitätsrahmen von 15 % geben. Damit soll die Nutzerfreundlichkeit des EU Green Bond Standards für grüne Anleihen von Anfang an sichergestellt werden. 

Es soll ein Registrierungssystem und ein Aufsichtsrahmen für externe Bewerter europäischer grüner Anleihen geschaffen werden. Es werden zudem in der Verordnung einige freiwillige Offenlegungsanforderungen für andere ökologisch nachhaltige Anleihen und nachhaltigkeitsbezogene Anleihen, die in der EU herausgegeben werden, vorgesehen.

Die Aufsicht führen sollen die nationalen zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Die Nutzung des EU Green Bond Standard ist freiwillig. Der Erfolg der europäischen grünen Anleihe hängt maßgeblich von der Nutzbarkeit der EU Taxonomie ab (z.B. in Bezug auf Daten), deren Gesetzgebung immer noch nicht abgeschlossen ist. Hieran gibt es bereits Zweifel betrachtet man andere bereits auf dem Markt befindliche Finanzinstrumente, wie etwa nachhaltig investierende Fonds. 

Der Trilog-Kompromiss muss noch durch den Europäischen Rat und das EU Parlament angenommen werden.

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

In einem Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Monero (XMR) ungeachtet der Tatsache, dass sie keine physischen Güter sind, an denen zivilrechtliches Eigentum im herkömmlichen Sinne begründet wird, für Einkommensteuerzwecke als Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Folglich sind Gewinne aus ihrem Erwerb (gegen Fiat-Währung oder anderweitig) und ihrer Veräußerung (oder ihrem Umtausch) innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG (zu dem persönlichen Steuersatz des Eigentümers) steuerpflichtig. Wenn die betreffende Kryptowährung jedoch länger als ein Jahr gehalten wird, bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei. Für diese Zwecke wird der Inhaber des „Private Key“ als rechtlicher Eigentümer der Kryptowährung betrachtet, da er die faktische Berechtigung (im Sinne einer „unbeschränkten Herrschaftsmacht“) innehat. Die steuerliche Behandlung der Realisierung eines Wertzuwachses von Kryptowährungen ist daher im Wesentlichen dieselbe wie bei Transaktionen mit Fiat-Währungen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 2. Mai 2000 - IX R 74/96).

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