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Investment Management Update Germany - June/July 2023

Datum: 27 July 2023
Asset Management and Investment Funds Alert

BaFin verschärft Ihre bisherige Praxis zur Geldwäscheprävention für registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften

Nach Sichtung der Prüfungsberichte aufgrund des § 45a Abs. 3 KAGB kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu dem Ergebnis, dass registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften derzeit Schwierigkeiten haben, ihrer Pflicht zur Einhaltung der Vorgaben des GWG nachzukommen. Aufgrund des kleinen Anlegerkreis bei von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Spezialfonds und dem damit zusammenhängenden unmittelbaren Kontakt zwischen Anleger und Kapitalverwaltungsgesellschaft ist für die BaFin ein ordnungsgemäßer durch das GWG vorgegebener Know–Your-Customer (KYC)-Prozess erforderlich, um Verstöße gegen das GWG frühzeitig zu erkennen. Die BaFin will hierzu künftig verstärkt Sonderprüfungen sowie ,,Aufsichtsbesuche“ vornehmen, um insbesondere sicherzustellen, dass die gemäß § 5 GWG zu erstellende Risikoanalyse vorliegt, ein ordnungsgemäßer (KYC)-Prozess eingerichtet wurde, ein Gelwäschebeauftragter mit Tätigkeit in Deutschland samt Stellvertreter bestellt wurde. Im Falle eines Verstoßes gegen GWG Vorgaben drohen der registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft erhebliche Bußgelder sowie im Falle schwerwiegender, wiederholter und systematischer Verstöße die Möglichkeit der Aufhebung der Registrierung.

Kleine, mittlere oder große Reform des Grunderwerbsteuergesetzes?

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 (mit dem Wegfall der Gesamthand, MoPeG) und viele Unzulänglichkeiten des bestehenden Grunderwerbsteuergesetztes (GrEStG) machen eine zeitnahe Reform des GrEStG erforderlich. Offen ist noch, in welchem Umfang das GrEStG reformiert werden wird. Für eine umfassende Reform liegt seit kurzem ein Vorschlag des Arbeitskreises Grunderwerbsteuer vor, auf dessen Basis das Bundesfinanzministerium zunächst ein Eckpunktepapier und jetzt auch einen ausformulierten inoffiziellen Diskussionsentwurf vorgelegt hat.  Dieser sieht u.a. eine Ersetzung der bisherigen share deal Regelungen durch neue Tatbestände im Falle einer vollständigen Anteilsvereinigung vor; diese werden durch Ergänzungstatbestände bei „Erwerbergruppen“ bzw. Handeln im „dienenden Interesse“ anderer erweitert. Zu beachten ist, dass Immobilien in Sondervermögen für diese Zwecke künftig immer den Sondervermögen und nicht mehr - wie es heute der Regelfall ist - den Kapitalverwaltungsgesellschaften zugerechnet werden sollen. Zudem sollen Steuervergünstigungen neu geregelt und Umstrukturierungen im 100%-Konzern erleichtert werden. Der Vorschlag sieht vor, dass die neuen Regelungen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2023 erfassen sollen. Es ist aber wohl noch abzuwarten, ob diese oder eine derart große Reform des GrEStG parlamentarische Mehrheiten findet oder nicht doch (zunächst?) nur kleine oder mittlere Lösungen als unmittelbare Reaktion allein auf die Änderungen im Personengesellschaftsrecht umgesetzt werden. 

Erweiterung der EU-Geldtransferverordnung auf Kryptowerte

Am 9. Juni 2023 wurde die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und die Erweiterung der EU-Geldtransferverordnung (TFR) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. MiCA ist ein umfassendes EU-Regulierungssystem, das die Ausgabe und Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten regelt. Die neue Gesetzgebung wird einen erheblichen Einfluss auf die Regulierung von Kryptowerten haben.

Angesichts der Tatsache, dass die Übermittlung virtueller Vermögenswerte ähnlichen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken unterliegt wie Überweisungen, zielt die TFR darauf ab, neue Anforderungen an die Anbieter von Dienstleistungen fürKryptowerte einzuführen, indem es ihnen die Verpflichtung auferlegt, Daten über die Urheber und Begünstigten der von ihnen betriebenen Transfers von virtuellen Vermögenswerten oder Kryptowerten zu sammeln und zugänglich zu machen (sog. Travel Rule). Diese Informationen über die Herkunft des Vermögenswerts und seinen Begünstigten werden mit der Transaktion mitreisen und auf beiden Seiten der Übertragung gespeichert  und sollten auch den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen. Die geänderte TFR gilt für Übertragungen von Kryptowerten, bei denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen entweder des Originators oder des Begünstigten seinen Sitz in der EU hat. 

BaFin aktualisiert MaComp und MaRisk

Am 30. Juni 2023 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die überarbeitete Fassung des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) veröffentlicht. Die BaFin hat darin die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft unverändert in die MaComp überführt. Die neuen Anforderungen beinhalten unter anderem Vorgaben, wie Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kundinnen und Kunden über die Angemessenheitsprüfung informieren und welche Daten sie über deren Kenntnisse und Erfahrungen einzuholen haben.

Zudem hat die BaFin am 29. Juni 2023 ihre aktualisierten Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kreditinstituten (MaRisk) veröffentlicht (7. Novelle der MaRisk). Dabei hat die BaFin in die MaRisk unter anderem die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für die Kreditvergabe und -überwachung, die das Modellieren von Risiken sowie Prozesse im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft betreffen, umgesetzt. Zudem wird der Umgang des Risikomanagements im Zusammenhang mit eigenen Immobilien, die aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführten Erleichterungen zum Wertpapierhandel im Homeoffice und die Bestimmung und der Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken neu geregelt.

Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.

ESMA veröffentlicht neue Q&A zu AIFM- und OGAW-Richtlinie

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 13. Juni 2023 neue Fragen und Antworten (Q&A) in Bezug auf die AIMF-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU) und die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) veröffentlicht.

Im Rahmen der Q&A betreffend die OGAW-Richtlinie stellt die ESMA klar, dass auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft sog. Sub-Threshold-AIFs verwalten dürfen. 

In de Q&A betreffend die AIFM-Richtlinie wird noch einmal klargestellt, dass die Pre-Marketing-Anzeigepflichten auf registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften keine Anwendung finden. Zudem wird klargestellt, dass die Anzeigepflichten auch für Dritte gelten, die eine Investmentstrategie entwickeln und im Auftrag einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Pre-Marketing betreiben. Des Weiteren stellt die ESMA klar, dass der europäische Managerpass zur Verwaltung von EU-AIFs nicht ausschließlich zur Ausübung von zusätzlichen Aufgaben (neben der kollektiven Vermögensverwaltung) im Sinne von Nr. 2 des Anhangs I der AIFM-Richtlinie verwendet werden kann (z.B. Fondsbuchhaltung, Anlegerverwaltung, Vertrieb, Asset Management). Eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder eine Tätigkeit durch eine Zweigniederlassung auf Grundlage des europäischen Managerpasses erfordert stets auch eine kollektive Vermögensanlage (Portfolioverwaltung und Risikomanagement) in dem Aufnahmemitgliedstaat. Dasselbe gilt für OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf so genannte administrative Aufgaben (zweiter Spiegelstricht) gemäß Anhang II der OGAW-Richtlinie. 

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