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Investment Management Update Germany - Juni 2024

Datum: 26. Juni 2024
Investment Management German Alert

Vorschläge zur Überarbeitung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Am 3. Juni 2024 haben die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Diskussionspapier mit Ansätzen zur Überarbeitung der Richtlinie (IFD) und der Verordnung (IFR) zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen veröffentlicht.

Ein größerer zur Konsultation gestellter Komplex ist Überprüfung der in der IFR vorgesehenen K-Faktoren, einschließlich der zu bestimmenden Assets under Management. Diese sind unter anderem für Einstufung als kleines oder mittleres Wertpapierinstitut mitentscheidend und bestimmen somit auch die Eigenmittelanforderungen und den Umfang der Regulierung. Eine Reihe von Unklarheiten bei der Ermittlung der sog. Assets under Management (AuM) hatte unter anderem unlängst Anlageberater im Bereich des sog. Fund Advisory beschäftigt. Dabei geht es um die Frage, ob die Vermögenswerte des Fonds dem Berater zur Ermittlung dessen AUMs zugerechnet werden müssen. Das Diskussionspapier greift dieses Thema auch auf.

Weitere Aspekte betreffen die Ausweitung der Regulierung auf Dienstleister im Fintech-Bereich (z.B. Crowdfunding). Auch das Zusammenspiel und mögliche Anpassungen in Bezug auf die Regelungen der EU-Kryptowerterichtlinie (MiCAR) sowie in Bezug auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dienstleistungen gemäß der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) erbringen, wird diskutiert. Das betrifft unter anderem auch die unterschiedlichen Vorgaben für Vergütungen bei Wertpapierfirmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Die Interessengruppen haben Gelegenheit, bis zum 3. September 2024 zu dem Diskussionspapier Stellung zu nehmen.

Überprüfung der Eligible-Assets-Richtlinie

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 7. Mai 2024 interessierte Marktteilnehmer dazu eingeladen, zu Fragen im Zusammenhang mit einer Überprüfung und Überarbeitung der Richtlinie 2007/16/EG (Eligible-Assets-Richtlinie) Stellung zu nehmen (Call for Evidence on the review of the UCITS Eligible Assets Directive). 

Die in 2007 in Kraft getretene Eligible-Assets-Richtlinie enthält Hinweise für Marktteilnehmer und zuständige Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Frage, welche Vermögenswerte für OGAW in Frage kommen, und soll sicherstellen, dass die wesentlichen Definitionen der OGAW-Richtlinie in den Mitgliedstaaten einheitlich und konsistent angewendet werden. Neben einer Überprüfung der einheitlichen Anwendung bestimmter Begrifflichkeiten der bestehenden Vorschriften liegt ein besonderer Fokus der anstehenden Überprüfung und Überarbeitung der Richtlinie auf der Behandlung von Wertpapieren mit einem direkten oder indirekten Bezug zu Vermögenswerten wie Katastrophenanleihen, Emissionszertifikaten, Rohstoffen, Kryptowerten, SPACs oder Private Equity. Anmerkungen können bis zum 7. August 2024 eingereicht werden.

Gesetzesentwurf zur Förderung von Fondsinvestitionen in erneuerbare Energien 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 21. Mai 2024 den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur veröffentlicht. Ausweislich der Begründung sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und des Investmentsteuergesetzes (InvStG) die Investitionsmöglichkeiten für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erweitert und ein rechtssicherer Investitionsrahmen geschaffen werden sowie mehr private Mittel für den Investitionsbedarf beim Ausbau der erneuerbaren Energien und dem Erhalt und Ausbau der Infrastruktur mobilisiert werden.

Immobilienfonds sollen künftig auch Investitionen in sog. Infrastruktur-Projektgesellschaften möglich sein, die Anlagen errichten oder erwerben, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport oder der Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien dienen. Für Immobilien-Sondervermögen soll eine 15-Prozentgrenze gelten. Auch eine Direktinvestition in solche Anlagen soll zulässig sein. Der Betrieb dieser Anlagen ist für die Fonds ebenfalls zulässig. Dies wurde auch durch Änderungen der Steuervorschriften flankiert.

Ein Erwerb von Grundstücken ausschließlich zum Betrieb solcher Anlagen ist in dem Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. 

Stellungnahme der EU-Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der EU-Offenlegungsverordnung

Am 18. Juni 2024 haben die drei europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) eine gemeinsame Stellungnahme zur Überprüfung der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) veröffentlicht. 

In der gemeinsamen Stellungnahme schlagen die ESAs die Einführung von zwei freiwilligen Produktkategorien vor ("nachhaltig" und "Übergang"), also den Übergang zu einer echten Produktklassifizierung. Die Produktkategorie "nachhaltig" soll sich an der Definition der nachhaltigen Investitionen gemäß der EU-Offenlegungsverordnung orientieren (ggf. noch einmal unterteilt in die Bereiche Umwelt und Soziales). "Übergangs"-Produkte könnten einen Mix aus verschiedenen Kriterien nutzen (quantitative Zahlen nach der EU-Taxonomie, Transitionspläne, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) sowie geeignete Ausschlusskriterien. 

Zudem wird die Verwendung eines oder mehrerer Nachhaltigkeitsindikatoren (neben den Produktkategorien oder als Alternative) vorgeschlagen, die die Nachhaltigkeitseigenschaften von Produkten verbraucherfreundlich darstellen sollen.

Die ESG-Offenlegung sollte stärker auf die verschiedenen Anlegergruppen zugeschnitten sein. In Bezug auf Kleinanleger wird eine Offenlegung von ESG-Angaben im Basisinformationsblatt vorgeschlagen.

In einem nächsten Schritt beurteilt die EU-Kommission die Rückmeldung der Interessengruppen. Die Überprüfung sollte nach Ansicht der ESAs auch eine Testung durch Verbraucher beinhalten.

Urteil des OLG Düsseldorf stärkt Rechte von Genussscheininhabern

In einem Urteil vom 18. Januar 2024 (AZ: 16 U 217/22) hat das OLG Düsseldorf den Inhabern von Genussscheinen unter bestimmten Umständen einen allgemeinen (auf § 242 BGB gestützten) Auskunftsanspruch gegen die Emittentin zugebilligt. Der entschiedene Fall betraf Genussscheine, die von der zur Abwicklung der früheren WestLB gegründeten Portigon AG begeben worden waren.

Die Genussscheinbedingungen sahen zum einen vor, dass die laufenden Ausschüttungen an die Inhaber insoweit ausgeschlossen waren, als durch die Ausschüttung ein Bilanzverlust bei der Emittentin entstand, und zum anderen eine Verlustteilnahme des Genussscheinkapitals an den Bilanzverlusten der Emittentin. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass den Genussscheininhabern ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteter unselbstständiger Anspruch auf Auskunft zustehen kann, wenn es die Genussscheinbedingungen mit sich bringen, dass die Genussscheininhaber in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Unklaren sind und die Emittentin in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Weitere Voraussetzung war im vorliegenden Fall, nachdem der Auskunftsanspruch der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs dienen sollte, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden der Genussscheininhaber wahrscheinlich ist.

Rat der EU verabschiede EU-AI-Act

Der Rat der Europäischen Union hat am 21. Mai 2024 einstimmig das Gesetz über künstliche Intelligenz (AI-Act) verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich im Juni bzw. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung formell in Kraft. Der AI-Act wird grundsätzlich zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung kommen. Einige Vorschriften finden jedoch bereits früher Anwendung, wie z.B. die Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich (6 Monate nach Inkrafttreten).

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