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Investment Management Update Germany - Mai 2023

Datum: 19. Mai 2023

Neue Regeln für Kryptowerte in der EU

Am 20. April 2023 hat das Europäische Parlament zwei Verordnungen zur Regulierung von Kryptowerten in der EU angenommen. Die erste Verordnung (Verordnung über Märkte für Kryptowerte, MiCA) dient der Schaffung gemeinsamer Regeln für die Aufsicht, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz für Kryptowerte, einschließlich Kryptowährungen (Verordnung über Märkte für Kryptowerte, MiCA) und enthält auch Schutzmaßnahmen gegen Marktmanipulation und Finanzkriminalität. Die zweite Verordnung ergänzt diese Vorschriften durch weitere Regelung in Bezug auf die Rückverfolgung von Kryptowertetransfers und verlangt insbesondere von Zahlungsdienstleistern, die Übermittlung von Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger während der gesamten Zahlungskette zu gewährleisten. Im nächsten Schritt müssen die Texte nun vom Rat gebilligt werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und 20 Tage später in Kraft treten. Beide Verordnungen gelten in der EU unmittelbar und sollen voraussichtlich ab Anfang 2025 gelten.

Gemeinsame Konsultation der Aufsichtsbehörden zu Level 2 der Offenlegungs-Verordnung

Am 12. April 2023 haben die europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres gemeinsamen Mandats zur Überprüfung der Delegierten Verordnung zur Offenlegungs-Verordnung ein gemeinsames Konsultationpapier veröffentlicht. Das Konsultationspapier enthält unter anderem Vorschläge zur Erweiterung der verpflichtenden sozialen Nachhaltigkeitsindikatoren im Zusammenhang mit den wesentlichen nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAIs). Daneben werden auch soziale Nachhaltigkeitsindikatoren vorgeschlagen, deren Angabe freiwillig ist (opt-in). Zudem sind in Bezug auf die Formeln zur Ermittlung der bestehenden (umweltbezogenen) PAIs Überarbeitungsvorschläge enthalten. Die Vorschläge sehen verpflichtende Angaben zu den Zielpfaden betreffend die Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor. Diesbezüglich wurden auch die Anhänge für die vorvertraglichen Informationen und die Berichte überarbeitet. Schließlich haben sich die europäischen Aufsichtsbehörden mit den Abweichungen zwischen Taxonomie-Verordnung und Offenlegungs-Verordnung bei der Voraussetzung, dass Investitionen keine der Nachhaltigkeitsziele erheblich beeinträchtigen dürfen (DNSH), befasst. Die Konsultation endet am 4. Juli 2023.

EU-Kommission veröffentlicht Q&A zu Offenlegungs-Verordnung

Die EU-Kommission hat am 14. April 2023 eine Reihe von Antworten auf die von den europäischen Aufsichtsbehörden zur Offenlegungs-Verordnung gestellten Fragen veröffentlicht. Die Fragen und Antworten betreffen unter anderem die Betrachtung von Portfoliounternehmen als nachhaltige Investition. Zudem hat die EU-Kommission klargestellt, dass auch ein nach Art. 8 der Offenlegungs-Verordnung offenlegendes Finanzprodukt als ökologisches Merkmal die Reduzierung von CO2-Emissionen als Teil der Anlagestrategie bewerben kann, ohne dadurch in die Offenlegungspflichten nach Art. 9 der Offenlegungs-Verordnung zu rutschen. Des Weiteren befassen sich die Fragen und Antworten mit dem Grad der Reduzierung von CO2-Emissionen bei nach Art. 9 der Offenlegungs-Verordnung offenlegenden Finanzprodukten, inwiefern die Darstellung der PAIs auf Produktebene auch eine Darstellung der Maßnahmen zur Reduzierung wesentlich nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfordert sowie die Einbeziehung von Externen bei der Feststellung der Unternehmensgröße betreffend die Pflicht zur Angabe von PAIs. 

BMF lässt elektronische Aktien zu

Am 12. April 2023 haben die Bundesministerien der Finanzen und der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) veröffentlicht. Der Gesetzentwurf enthält neben zahlreichen anderen Bestimmungen die Möglichkeit, im Rahmen des bereits bestehenden Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) nun auch elektronische Aktien zu begeben. Bislang war das eWpG lediglich auf Schuldverschreibungen und mittelbar über § 95 KAGB auf elektronische Anteilscheine für Investmentvermögen in der Vertragsform (Sondervermögen) beschränkt. Nach dem Gesetzentwurf sollen zukünftig auch Namensaktien entweder in Form von Zentralregisterwertpapieren oder Kryptowertpapieren begeben werden können. Im Fall von Inhaberaktien ist die Möglichkeit lediglich auf Zentralregisterwertpapier beschränkt, da deren Begebung als Kryptowertpapiere eine Vielzahl bislang ungeklärter gesellschafts- als auch geldwäscherechtlicher Fragestellungen aufwerfen würde. Sollten die Vorschriften wie vorgeschlagen eingeführt werden, wäre über den generellen Verweis auf die Vorschriften des Aktiengesetzes in den §§ 108 (2) und 140 (1) KAGB demnach auch die elektronische Begebung von Investmentvermögen in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft möglich.

BGH entscheidet über die Pflicht zur Zahlung von ,,Negativzinsen“ aus einem Schuldscheindarlehen

Der XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 9. Mai 2023 (Az. 14 U 78/20) entschieden, dass dem Darlehensnehmer auch dann kein Anspruch auf Zahlung von Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen zusteht, wenn zwar eine Zinsobergrenze, aber keine Zinsuntergrenze vereinbart worden ist. Negative Zinsen würden vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB nicht erfasst werden, sodass keine Umkehrung des Zahlungsstroms vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer vereinbart werden könne. Nach Ansicht des BGH bedürfe eine nach § 488 Abs. 1 BGB getroffene Zinsabrede, nach der eine Änderung des in Bezug genommenen Referenzzinssatzes zu einer automatischen Veränderung des Vertragszinses in dem durch einen Zinsaufschlag und eine Zinsobergrenze vorgegebenen Umfang führt, keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen "Zinsen" an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen. Der nicht im Gesetz definierte Begriff "Zins" stelle ein für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistendes Entgelt dar, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet werde und nicht negativ sein könne. 

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