Strukturierung geschlossener Fonds im Bereich erneuerbare Energien: Finanzierung von Objektgesellschaften
Seit nunmehr zwei Jahren unterliegen Errichtung, Vertrieb und Verwaltung geschlossener Fonds in Deutschland der Regulierung durch das Kapitalanlagegesetzbuch von Juli 2013. Emissionshäuser sind seit Erhalt der nötigen Lizenz mit ersten regulierten Produkten am Markt vertreten. Einige Fragen bei der Regulierung sind jedoch auch zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch offen, wie etwa die Beteiligung und Finanzierung von Objektgesellschaften, deren Einsatz auch im Bereich der erneuerbaren Energien üblich ist.
Objektgesellschaften
Geschlossene Publikums-AIF – so der Name des Kapitalanlagegesetzbuches für dieses Produkt – dürfen ausschließlich in die in § 261 Abs. 1 KAGB genannten Vermögens – gegenstände investieren. Dazu zählen unter anderem Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag lediglich Sachwerte sowie die zur Bewirtschaftung der Sachwerte erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB), sowie Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB).
Einsatz eigenkapitalähnlicher Instrumente
Die Verwendung des Begriffs Beteiligungen im Unterschied zu Anteile oder Aktien legt es nahe, aus steuerlichen Gründen erwünschte hybride Investitionsformen wie etwa Genussrechte ebenfalls in Erwägung zu ziehen, wenn es um die Beteiligung und um die Finanzierung (an) einer Objektgesellschaft geht. Die Aufsichtsbehörde akzeptiert diese Formen eigenkapitalähnlicher Beteiligungen unserer Erfahrung nach zwar noch nicht durchweg. Ganz klar muss man aber sagen: Der Gesetzgeber hat sich nicht gegen diese Formen entschieden. Auch die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift spricht ausdrücklich sowohl von „Beteiligungen an bestimmten Zweckgesellschaften“ als auch von „Eigenkapitalbeteiligungen und eigenkapitalähnlichen Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen“.
Sachwertanlagen über Wertpapiere
Grundsätzlich kommt ebenfalls die Strukturierung geschlossener Fonds in Betracht, die in Objektgesellschaften von Energieerzeugungsanlagen über Wertpapiere investieren, wie dies in der Vergangenheit gelegentlich zu beobachten war. Denn der Katalog zulässiger Vermögensgegenstände in § 261 Abs. 1 KAGB sieht unter anderem den Erwerb von Wertpapieren vor, die nicht börsennotiert sein müssen. Allerdings zeigen erste Erfahrungen mit der Aufsichtsbehörde, dass es dort noch Berührungsängste in Bezug auf solche alternative Strukturen für Fonds im Bereich der erneuerbaren Energien gibt
Fazit
Auch in der regulierten Welt gibt es für Anbieter geschlossener Fonds viele Möglichkeiten, ihren Anlegern nicht zuletzt in steuerlicher Hinsicht optimierte Produkte anzubieten. Trotz offener Fragen lohnt es sich daher, über unterschiedliche Alternativen bei der Strukturierung von geschlossenen Fonds aus dem Bereich der erneuerbaren Energien oder anderer Sachwerte nachzudenken.