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Urteil des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 („Kreissparkasse Saarlouis")

Datum: 1. April 2020
By: Michael Thomas Melber, Mario Starre

Voraussichtlich kein Grund zu übertriebener Euphorie für Verbraucher

Mit Urteil vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 („Kreissparkasse Saarlouis“) hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken entschieden, dass die in Verbraucherdarlehensverträgen ab Juni 2010 in aller Regel enthaltene Widerrufsinformation, nach der die Widerrufsfrist erst beginnt, „nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge (sog. „Verbraucherkreditrichtlinie“) nicht vereinbar sei. Denn § 492 Abs. 2 BGB verweist seinerseits auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, wo wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird. Dieser sogenannte Kaskadenverweis sei mit den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie unvereinbar, der Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts „in klarer, prägnanter Form“ verlangt.

Auf Verbraucherseite wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs als „Sensations-Urteil“ und als „Comeback des Widerrufs“ bejubelt, mit dem noch dazu „das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht auf den Kopf“ gestellt werde. Verbrauchern wird insoweit in Aussicht gestellt, dass „[j]eder (!) Kreditvertrag, ob Immobilienkredit, Autokredit oder ein Kredit für Laptop und TV … widerrufbar [sei]“.

Die Stichhaltigkeit dieser Aussagen ist allerdings höchst zweifelhaft, und ein kühler Kopf ist geboten. Denn die in den vergangenen Tagen veröffentlichten Verlautbarungen blenden vollständig aus, dass der Kaskadenverweis seine Grundlage im nationalen Gesetzesrecht hat. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Zusammenhang betont, dass es den der Gesetzesbindung unterliegenden Gerichten vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der Systematik und des in den Gesetzesmaterialien klar geäußerten Willen des Gesetzgebers verwehrt ist, sich über das gesetzgeberische Gesamtkonzept hinwegzusetzen. Hierzu heißt es im Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2019, Az. XI ZR 44/19 (Tz. 16, Hervorhebung nur hier):

„Überdies hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13).“

In dem zitierten Beschluss hat sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch bereits mit dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken auseinandergesetzt, über das der Europäische Gerichtshof nun mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden hat. In diesem Zusammenhang hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich klargestellt, dass „das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig [sind], dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet“ (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, Az. XI ZR 44/19 (Tz. 17)).

Mit dieser Begründung sah sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereis außer Stande, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.09.2019 in der Rechtssache „Romano“ (C-143/18) die Regelung des § 312d Abs. 5 BGB a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass bei einem im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag das Widerrufsrecht - wie in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c. der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher vorgesehen - bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung automatisch erlischt (BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17, (Tz. 21)). Denn mit einer solchen Auslegung würde sich die Rechtsprechung über den eindeutigen, für eine richtlinienkonforme Auslegung keinen Raum mehr lassenden, Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, was auf eine unzulässige Auslegung contra legem hinausliefe.

Die Verbraucherkreditrichtlinie kann überdies auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten nicht unmittelbar angewandt und insbesondere nicht angeführt werden, um die Anwendung einer gegen die Richtlinie verstoßenden mitgliedschaftlichen Regelung auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 - C-193/17 („Cresco Investigation“, Tz. 72 f.)). Folge ist, dass das Urteil vom 26.03.2020 auf bestehende Vertragsverhältnisse keine Auswirkungen haben dürfte, soweit die Widerrufsinformation den Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB entspricht. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 kann sich allerdings ein Handlungsbedarf für den nationalen Gesetzgeber ergeben.

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